Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Berufungsklägern/Beklagten den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2‘500.– zurückzuerstatten. 3. Die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren bleibt dem erstinstanzlichen Endentscheid vorbehalten. 4. [Rechtsmittelbelehrung.] 5. [Zustellung an: …]»