«1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1–3 und 6–8 des Entscheids des Kantonsgerichts Nidwalden vom 6. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird insoweit zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2‘000.– festgesetzt und auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Berufungsklägern/Beklagten den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 2‘500.– zurückzuerstatten.