] 7./8. [Parteientschädigung.] 9. [Zustellung an: …]» Für den Verfahrensablauf bis zu diesem Urteil kann vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (dortige lit. A–K S. 2–20). 7 │ 34 D. Mit Berufung vom 28. Oktober 2014 beantragten die Beklagten die kostenfällige Aufhebung des Kantonsgerichtsurteils und Abweisung der Klage bzw. die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Nach dreifachem Schriftenwechsel erkannte das Obergericht, Zivilabteilung, mit Entscheid ZA 14 17 vom 24. November 2015: