Die Beklagten 1 und 2 werden unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB angewiesen, dem Kläger den Stand des Nettoerlöses per 31. März 2014 betreffend des Produktepro - jektes bzw. Produktes ‹T.__› mit detaillierter Abrechnung samt Belegen herauszugeben und die damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen; unter Nachklagevorbehalt. 4. Die Beklagten 1 und 2 werden unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art.