C. Nachdem die Beklagten seiner Aufforderung nach mehrmaligem Briefwechsel nicht in der vom Kläger geforderten Weise nachkamen, reichte der Kläger am 24. April 2012 ein Schlichtungsgesuch ein und erhob, nach unvermittelt abgebrochenem Schlichtungsversuch vom 31. Mai 2012, am 31. August 2012 Klage gegen die Beklagten betreffend Auskunftsbegehren. Mit Urteil ZE 12 159 vom 6. Mai 2014 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht: