Soweit möglich, werden die Parteien die ungültigen Bestimmungen durch eine gleichwertige gültige Bestimmung ersetzen. 5.5 Die Parteien verpflichten sich, diese Vereinbarung und deren Inhalt strikt vertraulich zu halten. 5.6 Diese Vereinbarung untersteht schweizerischem Recht. 5.7 Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung werden ausschliesslich durch die ordentlichen Gerichte in Stans, Nidwalden, entschieden.» Mit Zusatzvereinbarung vom 4. Oktober 2004 zur Vereinbarung vom 5. April 2004 hielten die Parteien Folgendes fest (vi-KB 4): «VORBEMERKUNGEN