5. Schlussbestimmungen 5.1 Diese Vereinbarung, einschliesslich dieser Bestimmung, kann nur durch schriftliche Vereinbarung der Parteien geändert werden und ersetzt sämtliche früheren schriftlichen und mündlichen Abreden zwischen den Parteien, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, die Absichtserklärung vom 8. Oktober 2002 sowie den Aktionärsbindungsvertrag vom 16. Oktober 2003. 5.2 Alle Bestimmungen dieser Vereinbarung binden auch die Rechtsnachfolger der Parteien. Soweit erforderlich, werden die Parteien die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten auf ihre Rechtsnachfolger übertragen.