Durch einen Aktionärsbindungsvertrag vom 16. Oktober 2003 haben zudem B.A.__ und A.__ ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten an der F.__ AG, welche I.__ AG umfirmiert werden sollte, geregelt. Im Rahmen der bisherigen Verhandlungen mit Dritten über die kommerzielle Verwertung der verschiedenen Rechte und Patente hat sich für die Parteien gezeigt, dass die namentlich in der Absichtserklärung vom 8. Oktober 2002 skizzierten Strukturen für deren Verwertung nicht erfolgsversprechend umgesetzt werden können.