an deren Verwertung skizziert. Namentlich war es die Absicht der Parteien, die verschiedenen, B.A.__ gehörenden Rechte und Patente in die bestehenden oder in noch neu zu gründenden Gesellschaften einzubringen, bei deren Verkauf A.__ über seine in jenem Zeitpunkt bestehende Beteiligung partizipieren sollte. Durch einen Aktionärsbindungsvertrag vom 16. Oktober 2003 haben zudem B.A.__ und A.__ ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten an der F.__ AG, welche I.__ AG umfirmiert werden sollte, geregelt.