{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23963_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23963", "Checksum": "faa94940ed13a0a01c3e1cd31e8df968"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23963"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23963"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auskunftsbegehren (ZA 19 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:48", "Checksum": "0d3dfd49fe94672384c6117d6b86cd2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963\nRegeste:\nAuskunftsbegehren (ZA 19 13)\n\n4. Die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens ZE 16 73 über Fr. 5‘700.–\n(inkl. Kosten für das Gutachten) werden den Beklagten auferlegt, mit deren\nBeweiskostenvorschuss von Fr. 5‘000.– verrechnet und der Fehlbetrag von Fr. 700.– dem\nklägerischen Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.– entnommen.\n\nDie Gerichtskasse hat nach Eintritt der Rechtskraft den Restbetrag von Fr. 2‘300.– dem\nKläger zurückzuerstatten, und die Beklagten werden verpflichtet, dem Kläger intern und\ndirekt Fr. 700.– zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit.\n\n5. Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens ZA 19 13 werden auf\nFr. 2ʻ000.– angesetzt, ausgangsgemäss den Beklagten auferlegt, mit dem klägerischen\nKostenvorschuss über Fr. 2ʻ000.– verrechnet und sind bezahlt.\n\nDie Beklagten werden verpflichtet, dem Kläger Fr. 2ʻ000.– intern und direkt zu erstatten,\nunter solidarischer Haftbarkeit.\n\n6. Die Beklagten haben den Kläger für das Berufungsverfahren ZA 14 17 mit Fr. 5‘216.85 zu\nentschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.\n\n7. Die Beklagten haben den Kläger für die vorinstanzlichen Verfahren ZE 12 159 und ZE 16\n73 mit Fr. 12‘913.25 zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.\n\n8. Beklagten haben den Kläger für das vorliegende Berufungsverfahrens ZA 19 13 mit\nFr. 5‘394.50 zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.\n34 │ 34\n\n9. Zustellung dieses Urteils an:\n\nStans, 18. Februar 2020\nOBERGERICHT NIDWALDEN\nZivilabteilung\nDie Vizepräsidentin\n\nlic. iur. Barbara Brodmann\nDer Gerichtsschreiber\n\nDr. iur. Marius Tongendorff\n\nVersand:\n\nRechtsmittelbelehrung:\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110])\neingereicht werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel\nund die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten; der angefochtene\nEntscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in\nden Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.\n"}