{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23963_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23963", "Checksum": "faa94940ed13a0a01c3e1cd31e8df968"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23963"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23963"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auskunftsbegehren (ZA 19 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:48", "Checksum": "0d3dfd49fe94672384c6117d6b86cd2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963\nRegeste:\nAuskunftsbegehren (ZA 19 13)\n\nDas ordentliche Honorar wird um 10–15% erhöht für zusätzliche Rechtsschriften und\nschriftliche Stellungnahmen (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Der klägerische Rechtsbeistand\nmacht eine Erhöhung von 15% geltend, weil es neben dem doppelten Rechtsschriftenwechsel\nzusätzliche Rechtsschriften bzw. Stellungnahmen, insbesondere aufgrund echter Noven des\nKlägers und mehrfacher Eingaben der Beklagten (prozessualer Antrag Beschränkung auf\nVorfragen, Änderung ihrer Rechtsbegehren, Noveneingabe etc.) gegeben habe; im Weiteren\nhabe ein Rechtsmittelverfahren stattgefunden und es seien Eingaben zum Gutachten erfolgt,\nwas gesamthaft einen Zuschlag von Fr. 1‘200.– ergebe. Diesen Ausführungen ist\nzuzustimmen, womit der Zuschlag von Fr. 1‘200.– im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG zu\nbewilligen ist.\n\nDas ordentliche Honorar wird um 10–30% erhöht, wenn in grossem Umfang fremdsprachige\nAkten zu bearbeiten sind oder wenn das Sammeln oder Zusammenstellen der Akten und\nBeweismittel oder besonders verwickelte tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse einen\naussergewöhnlichen Zeitaufwand erfordern (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG). Der klägerische\nRechtsbeistand macht eine Erhöhung von 30% geltend, weil beinahe sämtliche Akten auf\nEnglisch verfasst seien, deren Studium sehr viel Zeit in Anspruch genommen habe; das\nSammeln und Zusammenstellen der Akten, welche in mühsamer Arbeit nur mittels\nInternetrecherchen auffindbar gewesen seien, hätten einen aussergewöhnlichen Zeitaufwand\nerfordert, was gesamthaft einen Zuschlag von Fr. 2‘400.– ergebe. Auch diesen Ausführungen\nist zuzustimmen, womit der Zuschlag von Fr. 2‘400.– im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Ziff. 4 PKoG\nzu bewilligen ist.\n\nGesamthaft haben die Beklagten den Kläger für die vorinstanzlichen Verfahren ZE 12 159 und\nZE 16 73 mit Fr. 12‘913.25 zu entschädigen (ordentliches Honorar Fr. 8‘000.–, Zuschläge\nFr. 3‘600.–, Auslagen Fr. 390.–, 7.7% MWST Fr. 923.25).\n\n5.3.4\nAusgangsgemäss haben die Beklagten den Kläger auch für das vorliegende\nBerufungsverfahren ZA 19 13 zu entschädigen. Der klägerische Rechtsbeistand legt eine\nHonorarnote über Fr. 17‘720.80 ins Recht (ordentliches Honorar Fr. 4‘800.–, Zuschläge\nFr. 2‘160.–, Auslagen Fr. 208.80, 7.7% MWST Fr. 552.–). Die geltend gemachten Zuschläge\ngemäss Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 und 4 PKoG wurden bereits in der erstinstanzlichen\nParteientschädigung berücksichtigt. Da im vorliegenden Berufungsverfahren nur ein\n31 │ 34\n\nzweifacher Schriftenwechsel erfolgte und keine zusätzlichen fremdsprachigen Aufwendungen\nnötig waren, ist von einem Zuschlag Umgang zu nehmen.\n\nGesamthaft haben die Beklagten den Kläger für das vorliegende Berufungsverfahren ZA 19 13\nmit Fr. 5‘394.50 zu entschädigen (ordentliches Honorar Fr. 4‘800.–, Zuschläge Fr. 0.–,\nAuslagen Fr. 208.80, 7.7% MWST Fr. 385.70).\n32 │ 34\n\nDemnach erkennt das Obergericht:\n\n1. In Gutheissung der Berufung wird das Urteil ZE 16 73 des Kantonsgerichts Nidwalden,\nZivilabteilung/Einzelgericht, vom 8. März 2019 vollumfänglich aufgehoben.\n\n2. Die Beklagten werden unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB\nangewiesen:\n\n− Dem Kläger sämtliche mit dem Produkteprojekt bzw. Produkt «T.__»\nzusammenhängenden Vereinbarungen und sämtliche Unterlagen über dessen\nVerwertung/Kommerzialisierung mit dem Beklagten 1 und/oder der Beklagten 2 oder\nvon den Beklagten 1 und /oder 2 beherrschten oder nahestehenden Gesellschaften,\nStiftungen oder anderen Rechtsformen herauszugeben und die damit\nzusammenhängenden Auskünfte zu erteilen; unter Nachklagevorbehalt;\n\n− dem Kläger sämtliche Informationen über alle bisherigen Zahlungsflüsse (d.h.\ninsbesondere die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Ähnliches) im\nZusammenhang mit der Verwertung/Kommerzialisierung des Produkteprojektes bzw.\nProduktes «T.__» insbesondere an den Beklagten 1 und/oder die Beklagte 2 oder an\nvon den Beklagten 1 und/oder 2 beherrschten oder nahestehenden Gesellschaften,\nStiftungen oder anderen Rechtsformen herauszugeben; unter Nachlagevorbehalt;\n\n− dem Kläger den Stand des Nettoerlöses per 31. März 2019 betreffend das\nProdukteprojekt bzw. Produkt «T.__» mit detaillierter Abrechnung samt Belegen\nherauszugeben und damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen; unter\nNachklagevorbehalt.\n\nArt. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet: «Wer der von einer\nzuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die\nStrafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit\nBusse\nbestraft.»\n33 │ 34\n\n3. Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils ZE 12 159 des Kantonsgerichts\nNidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 6. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.\nDispositiv-Ziff. 4 lautet:\n\n«Die Beklagten 1 und 2 werden unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292\nStGB angewiesen, dem Kläger sämtliche mit dem Produkteprojekt bzw. Produkt ‹S.__›\nzusammenhängenden Vereinbarungen und sämtliche Unterlagen über dessen\nVerwertung/Kommerzialisierung mit dem Beklagten 1 und/oder 2 oder von den Beklagten\n1 und/oder 2 beherrschten oder nahestehenden Gesellschaften, Stiftungen oder anderen\nRechtsformen herauszugeben und die damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen;\nunter Nachklagevorbehalt.»\n\n"}