{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23963_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23963", "Checksum": "faa94940ed13a0a01c3e1cd31e8df968"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23963"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23963"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auskunftsbegehren (ZA 19 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:48", "Checksum": "0d3dfd49fe94672384c6117d6b86cd2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963\nRegeste:\nAuskunftsbegehren (ZA 19 13)\n\n5.\n5.1\nDie Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 91\nAbs. 1 ZPO) und werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1, erster Satz\nZPO). Die Beklagten beantragten ein Nichteintreten, eventualiter eine vollumfängliche\nAbweisung der Berufung. Damit sind sie nicht nur hinsichtlich T.__ (oben, E. 3) als\nunterliegend anzusehen, sondern auch hinsichtlich S.__ (E. 2). Demnach unterliegen sie\nvollumfänglich und werden im nämlichen Umfang kostenpflichtig.\n28 │ 34\n\n5.2\n5.2.1\nDie Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens betragen Fr. 5‘700.– (inkl. Kosten für das\nGutachten), was angemessen erscheint und in der Höhe bestätigt wird.\n\nDie Vorinstanz auferlegte die Kosten vollumfänglich dem Kläger, verrechnete diesen Betrag\nmit dem klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.– und dem vom Beklagten 1\neinbezahlten Beweiskostenvorschuss von Fr. 5‘000.–. Sie wies die Gerichtskasse an, den\nBeklagten die Vorschussrestanz von Fr. 2300.– zu erstatten, und verpflichtete den Kläger, den\nBeklagten Fr. 2‘700.– intern und direkt zu bezahlen.\n\nInfolge Gutheissung der Berufung ist die Verteilung der Gerichtskosten des vorinstanzlichen\nVerfahrens wie folgt anzupassen: Die Kosten von Fr. 5‘700.– (inkl. Kosten für das Gutachten)\nwerden den Beklagten auferlegt, mit deren Beweiskostenvorschuss von Fr. 5‘000.– verrechnet\nund der Fehlbetrag von Fr. 700.– dem klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.–\nentnommen. Die Gerichtskasse hat nach Eintritt der Rechtskraft den Restbetrag von\nFr. 2‘300.– dem Kläger zurückzuerstatten, und die Beklagten werden verpflichtet, dem Kläger\nintern und direkt Fr. 700.– zu bezahlen.\n\n5.2.2\nDie Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richten sich nach dem im Verfahren vor dem\nKantonsgericht massgebenden Tarif; sie werden um einen Drittel reduziert, betragen jedoch\nmindestens Fr. 500.– (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Vor Kantonsgericht betrugen die\nGerichtskosten bei einem Streitwert zwischen Fr. 10ʻ000.– und Fr. 30ʻ000.– zwischen\nFr. 1ʻ000.– und Fr. 3ʻ200.– (Art. 7 Abs. 1 PKoG), womit der Rahmen vor Obergericht Fr. 500.–\nbis Fr. 2‘133.– beträgt. Die Gerichtskosten werden ermessensweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf\nFr. 2ʻ000.– angesetzt und ausgangsgemäss den Beklagten auferlegt. Sie werden mit dem\nklägerischen Kostenvorschuss von Fr. 2ʻ000.– verrechnet, womit sie bezahlt sind. Die\nBeklagten werden verpflichtet, dem Kläger Fr. 2ʻ000.– intern und direkt zu erstatten.\n\n5.3\n5.3.1\nDie Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die\nnotwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Im Berufungsverfahren\nvor Obergericht beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 % des für das Verfahren vor erster\nInstanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch\n29 │ 34\n\nFr. 500.– (Art. 43 PKoG). Vor Kantonsgericht betrug das ordentliche Honorar bei einem\nStreitwert zwischen Fr. 10ʻ000.– und Fr. 40ʻ000.– zwischen Fr. 2ʻ000.– und Fr. 8ʻ000.– (Art. 42\nAbs. 1 PKoG), womit der Höchstbetrag für das ordentliche Honorar im Berufungsverfahren\nFr. 4‘800.– beträgt.\n\n5.3.2\nMit Entscheid ZA 14 17 vom 24. November 2015 erkannte das Obergericht, dass die\nVerlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren dem\nerstinstanzlichen Endentscheid vorbehalten bleibt (Dispositiv-Ziff. 3). Die Vorinstanz\nverpflichtete den Kläger, die Beklagten bzw. deren Anwälte für das Rechtsmittelverfahren ZA\n14 17 mit Fr. 5‘339.50 zu entschädigen (Honorar Fr. 4‘800.–, 3 % Kleinkostenpauschale\nFr. 144.00 und 8 % Mehrwertsteuer Fr. 395.50; dortige Dispositiv-Ziff. 2). Indem der Kläger vor\nVor-instanz hätte obsiegen müssen, ist er zu entschädigen.\n\nDas Obergericht erkannte im Entscheid ZA 14 17 (E. 11.3 S. 17 f.), dass dem Kläger für dieses\nBerufungsverfahren im Falle des Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 5‘216.85\nzusteht (Honorar Fr. 4‘800.–, Auslagen Fr. 30.40, 8% MWSt Fr. 386.45). Die Beklagten\nwerden somit verpflichtet, den Kläger für das Berufungsverfahren ZA 14 17 mit Fr. 5‘216.85\nzu entschädigen (inkl. Auslagen und MWSt).\n\n5.3.3\nAusgangsgemäss haben die Beklagten den Kläger für die vorinstanzlichen Verfahren ZE 12\n159 und ZE 16 73 zu entschädigen. Der klägerische Rechtsbeistand legt eine Honorarnote\nüber Fr. 15‘067.25 ins Recht (ordentliches Honorar Fr. 8‘000.–, Zuschläge Fr. 5‘600.–,\nAuslagen Fr. 390.–, 7.7% MWSt Fr. 1‘077.25).\n\nDas ordentliche Honorar über Fr. 8‘000.– erscheint angesichts des Umfangs des Verfahrens\nals angemessen und ist zu genehmigen (Art. 42 Abs. 1 PKoG).\n\nDas ordentliche Honorar wird um 10–25% erhöht, wenn mehr als zwei Verhandlungen\nerforderlich sind, insbesondere vorsorgliche Beweisaufnahme, Augenschein,\nZeugenanhörung, Instruktionsverhandlung, Schlussvortrag (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG). Der\nklägerische Rechtsbeistand macht eine Erhöhung von 25% geltend, weil eine sehr\numfangreiche Schlichtungs-, Instruktions- und Hauptverhandlung stattgefunden habe, was\neinen Zuschlag von Fr. 2‘000.– ergebe. Indem jedoch lediglich zwei Verhandlungen\n30 │ 34\n\nstattfanden (die Schlichtungsverhandlung wird nicht dazugezählt), liegt kein Grund im Sinne\nvon Art. 50 Abs. 1 Ziff. 1 PKoG vor, um das Honorar erhöhen zu können.\n\n"}