{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23963_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23963", "Checksum": "faa94940ed13a0a01c3e1cd31e8df968"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23963"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23963"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auskunftsbegehren (ZA 19 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:48", "Checksum": "0d3dfd49fe94672384c6117d6b86cd2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963\nRegeste:\nAuskunftsbegehren (ZA 19 13)\n\n3.7\n3.7.1\nDie aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101]; Art. 53 Abs. 1 ZPO) ableitbare\nPflicht, Urteile zu begründen, schliesst nicht aus, dass die zweite Instanz, soweit sie mit der\nBegründung einiggeht, auf die Begründung der ersten Instanz verweist. Denn in diesem Fall\nwissen die Betroffenen, aus welchen Gründen die zweite Instanz ihrem Antrag nicht gefolgt ist\n– sie können die Gründe im erstinstanzlichen Urteil nachlesen (BGer 5A_369/2016 vom\n27. Januar 2017 E. 3.1; 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen).\n\nDas Obergericht schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen in E. 3–10 S. 23–37 des\nden Parteien bekannten Urteils ZE 12 159 des Kantonsgerichts Nidwalden,\nZivilabteilung/Einzelgericht, vom 6. Mai 2014 an (zu diesem oben, Sachverhalt lit. C). Es kann\nauf diese verwiesen werden.\n\n3.7.2\nDer Kläger beantragt eine «Präzisierung» seiner Rechtsbegehren, wonach sich sein\nAuskunftsrecht nicht mehr nur bis 31. März 2012 bzw. 31. März 2014 erstrecken soll, sondern\nbis 31. März 2019. Er begründet dies zusammengefasst damit, dass sein\nInformationsanspruch an die aktuellen Verhältnisse angepasst werden müsse, weil es seit der\nKlageeinreichung 2012 weitere Entwicklungen und weitere Zahlungsflüsse gegeben habe. Die\nBeklagten bringen zusammengefasst vor, es gebe hierfür keine Grundlage.\n26 │ 34\n\nEine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn kumulativ die\nVoraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder\nBeweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO ist eine\nKlageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen\nVerfahrensart zu beurteilen ist und entweder mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen\nZusammenhang steht (lit. a) oder die Gegenpartei zustimmt (lit. b).\n\nDie Erstreckung des Zeitraums auf den 31. März 2019 ist nach der gleichen Verfahrensart zu\nbeurteilen und steht mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang, indem\ndasselbe Auskunftsrecht beurteilt werden soll, jedoch bezüglich eines längeren Zeitraums.\nMithin sind die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 227 Abs. 1\nZPO erfüllt.\n\nAus den Akten ergibt sich, dass sich seit Klageeinreichung am 31. August 2012 zahlreiche\nneue Tatsachen und neue Beweismittel – jeweils im Sinne echter Noven – ergaben, womit die\nVoraussetzung gemäss Art. 317 Abs. 2 lit. b ZPO ebenfalls erfüllt ist. Es wäre überspritzt\nformalistisch, führte zu unnötigen Kosten und Leerlauf und widerspräche der\nProzessökonomie, würde der Zeitraum des Auskunftsbegehrens nicht, wie beantragt, auf den\n31. März 2019 erstreckt, denn diesfalls müsste ein abermaliges, zeitraubendes Verfahren\ngeführt werden, damit der Kläger auch für den Zeitraum zwischen 2012 bzw. 2014 und 2019\nden ihm zustehenden Informationsanspruch ausüben kann. Dies widerspräche zudem Ziff. 4\nder Vereinbarung vom 5. April 2004 (vi-KB 3), die keine Befristung kennt. Vielmehr\nverpflichteten sich die Beklagten, den Kläger «auf dessen Wunsch hin jederzeit über den\nStand des Registrierungsverfahrens betreffend ‹T.__› sowie der Verkaufsaktivitäten betreffend\n‹S.__› in geeigneter Form zu informieren und ihm nach der erfolgreichen Kommerzialisierung\ndieser Produkteprojekte über die damit erzielten Nettoverkaufserlöse periodisch und in\ngeeigneter Form Rechenschaft abzulegen.»\n\nDer klägerische Rechtsanspruch auf Auskunft ist folglich gestützt auf Art. 317 Abs. 2 ZPO auf\nden beantragten Stichtag 31. März 2019 zu erstrecken.\n\n3.7.3\nDemnach sind die Beklagten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB\n(SR 311.0) anzuweisen:\n\n− Dem Kläger sämtliche mit dem Produkteprojekt bzw. Produkt «T.__»\nzusammenhängenden Vereinbarungen und sämtliche Unterlagen über dessen\n27 │ 34\n\nVerwertung/\nKommerzialisierung mit dem Beklagten 1 und/oder der Beklagten 2 oder von den\nBeklagten 1 und /oder 2 beherrschten oder nahestehenden Gesellschaften, Stiftungen\noder anderen Rechtsformen herauszugeben und die damit zusammenhängenden\nAuskünfte zu erteilen; unter Nachklagevorbehalt;\n− dem Kläger sämtliche Informationen über alle bisherigen Zahlungsflüsse (d.h.\ninsbesondere die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Ähnliches) im\nZusammenhang mit der Verwertung/Kommerzialisierung des Produkteprojektes bzw.\nProduktes «T.__» insbesondere an den Beklagten 1 und/oder die Beklagte 2 oder an von\nden Beklagten 1 und/oder 2 beherrschten oder nahestehenden Gesellschaften, Stiftungen\noder anderen Rechtsformen herauszugeben; unter Nachlagevorbehalt;\n− dem Kläger den Stand des Nettoerlöses per 31. März 2019 betreffend das Produkteprojekt\nbzw. Produkt «T.__» mit detaillierter Abrechnung samt Belegen herauszugeben und damit\nzusammenhängenden Auskünfte zu erteilen; unter Nachklagevorbehalt.\n\nArt. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) lautet: «Wer der von einer\nzuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung\ndieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.»\n\n4.\nZusammengefasst ergibt sich, dass die Berufung begründet und das angefochtene Urteil\nZE 16 73 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 8. März 2019\nvollumfänglich aufzuheben ist. Dem Kläger steht das eingeklagte Auskunftsrecht zu.\n\n"}