{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23963_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23963", "Checksum": "faa94940ed13a0a01c3e1cd31e8df968"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23963"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23963"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auskunftsbegehren (ZA 19 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:48", "Checksum": "0d3dfd49fe94672384c6117d6b86cd2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963\nRegeste:\nAuskunftsbegehren (ZA 19 13)\n\n3.4.3.4.4\nMit Schreiben vom 15. Februar 2008 (vi-KB 8) antwortete der beklagtische Rechtsbeistand auf\ndas Schreiben des klägerischen Rechtsbeistands vom 28. Januar 2008 (vi-KB 7), jedoch unter\ndem Vorbehalt, «dass die Ausführungen in diesem Schreiben unpräjudiziell erfolgen»: «Es ist\nHerrn B.A.__ und Frau Dr. C.A.__ klar, dass ihr Klient Anspruch auf 6% des Produktes T.__\nerhält, soweit dieser netto an B.A.__ und Dr. C.A.__ fliesst, d.h. nach Abzug der Steuern.\nAufgrund der genannten, bereits entstandenen Entwicklungskosten werden meinen Klienten\nderartige Nettoverwertungserlöse erst ab ca. 2011 zufliessen.»\n\nMit Schreiben vom 14. Oktober 2011 (vi-KB 13) antwortete der beklagtische Rechtsbeistand\nauf die Schreiben des klägerischen Rechtsbeistands vom 6. September und 12. Oktober 2011\n(vi-KB 11 f.) zunächst mit einer «Richtigstellung: Ihrem Mandanten stehen nicht 6% des Netto-\nErlöses aus der Verwertung des Produktes T.__ zu, sondern nur 6% von der Summe, die\nHerrn und Frau Dr. Mattern netto aus der Verwertung des Produktes T.__ zufließen.» Mit einer\nVermarktung sei erst um den Jahreswechsel 2014/2015 zu rechnen. Das Schreiben vom\n14. Oktober 2011 stand nicht unter dem Vorbehalt, unpräjudiziell erfolgt zu sein.\n\nMit Schreiben vom 10. Februar 2012 (vi-KB 15) antwortete der beklagtische Rechtsbeistand\nauf das Schreiben des klägerischen Rechtsbeistands vom 10. Januar 2012 (vi-KB 14), dass\ndieser richtig feststelle, «dass sich Herr A.__ jederzeit über den Stand des Registrierungsprozesses betreffend ‹T.__› sowie der Verkaufsaktivitäten betreffend ‹S.__›\ninformieren» könne. Das Produkt T.__ sei noch in keinem Land auf dem Markt, womit noch\nkeine Nettoerträge aus Lizenzvereinbarungen vorhanden seien. Es zeige sich leider, dass die\nVerwertung der Produkte einiges länger gehe, als man bisher angenommen habe. Derzeit\nstehe das Zulassungsverfahren in der entscheidenden und auch schwierigsten Phase 3. Auf\nder Website des Lizenznehmers werde laufend über den Stand der Zulassung informiert.\n«Dabei entspricht [sic!] das in der Website genannte Produkt ‹U.__› dem Produkt ‹T.__›.» Die\nBeklagten seien «weiter bereit, Ihnen [d.i. der klägerische Rechtsbeistand] und Herrn A.__ den\n24 │ 34\n\nStand der Lizenzvereinbarungen sowie der finanzielle[n] Situation, soweit es die erwähnten\nProdukte betrifft, offen zu legen».\n\nMit per Mail versandter Vorab-Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch vom 30. Mai 2012 (vi-\nKB 17) hielt der beklagtische Rechtsbeistand unvermittelt fest, dass die Produktentwicklung\nT.__, wie sie im Jahr 2004 bestanden habe, eingestellt worden sei. T.__ sei ein\nTestosteronprodukt für die Anwendung beim Mann gewesen, welches nasal als\nwasserlösliches Spray verabreicht werden sollte. Die Beklagten hätten deswegen eine neue\nProduktlinie entwickelt. Das ursprüngliche Produkt mit dem Namen T.__ sei in der Entwicklung\neingestellt worden und eine Verwertung nie erfolgt. In den nachfolgenden Rechtsschriften\nhielten die Beklagten jeweils am Standpunkt fest, dass die Vereinbarung und die\nZusatzvereinbarung nur T.__ Spray beträfen.\n\nWährend die Beklagten somit zwischen 2008 und 2011 keinerlei Zweifel daran liessen, dass\ndem Kläger eine Beteiligung und daraus erwachsend ein Auskunftsrecht zukommt, und sie\nnoch am 10. Februar 2012 schrieben, dass «das in der Website genannte Produkt ‹U.__› dem\nProdukt ‹T.__›» «entspricht» (sic!), vertreten sie seit Mai 2012 den Standpunkt, dass dem nicht\nso sei und auch nie so gewesen sei. Damit erscheint das beklagtische Verhalten erratisch bis\nwidersprüchlich. Wenn tatsächlich T.__ Spray und T.__/U.__/V.__ Gel nicht dasselbe\n«Produkteprojekt ‹T.__›» wären, fragt sich, warum die Beklagten nicht bereits 2008 darauf\nhingewiesen hatten, sondern die Identität noch im Februar 2012 ausdrücklich bestätigten.\nDadurch erscheint der Standpunkt, den die Beklagten seit Mai 2012 unvermittelt vertreten,\neine blosse Schutzbehauptung zu sein mit dem Ziel, den klägerischen Auskunftsanspruch zu\nvereiteln.\n\n3.5\nZiff. 4 der Vereinbarung vom 5. April 2004 (vi-KB 3) lautet:\n\n«B.A.__ und Dr. C.A.__ verpflichten sich, A.__ auf dessen Wunsch hin jederzeit über den Stand des\nRegistrierungsverfahrens betreffend ‹T.__› sowie der Verkaufsaktivitäten betreffend ‹S.__› in geeigneter\nForm zu informieren und ihm nach der erfolgreichen Kommerzialisierung dieser Produkteprojekte über die\ndamit erzielten Nettoverkaufserlöse periodisch und in geeigneter Form Rechenschaft abzulegen.\n\nBei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der\nübereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise\nzu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre\nBeschaffenheit des Vertrages zu verbergen (Art. 18 Abs. 1 OR [SR 220]).\n25 │ 34\n\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Parteien beim Abschluss der\nVereinbarung vom 5. April 2004 (vi-KB 3) und der Zusatzvereinbarung vom 4. Oktober 2004\n(vi-KB 4) unter dem Begriff «Produkteprojekt ‹T.__›» sämtliche T.__Formulierungen meinten,\nd.h. nicht nur das zu diesem Zeitpunkt bereits eingestellte, wässrige T.__ Spray, sondern auch\ndas ölige T.__/U.__/V.__ Gel. Diesen Standpunkt vertraten die Beklagten ebenfalls, zumindest\nbis zu ihrem Schreiben vom 10. Februar 2012, bevor sie ihren Standpunkt unvermittelt und\nohne einleuchtenden Grund mit ihrer Vorab-Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch vom\n30. Mai 2012 änderten.\n\n3.6\nDemzufolge kommt dem Kläger auch hinsichtlich T.__/U.__/V.__ Gel ein Auskunftsanspruch\nzu. Die Berufung ist begründet und das angefochtene Urteil ZE 16 73 des Kantonsgerichts\nNidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 8. März 2019 ist aufzuheben.\n\n"}