{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23963_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23963", "Checksum": "faa94940ed13a0a01c3e1cd31e8df968"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23963"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23963"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auskunftsbegehren (ZA 19 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:48", "Checksum": "0d3dfd49fe94672384c6117d6b86cd2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963\nRegeste:\nAuskunftsbegehren (ZA 19 13)\n\nAus diesen Ausführungen ergibt sich, dass T.__ Spray und U.__/V.__ Gel sich nicht\nvoneinander trennen lassen, und das U.__/V.__ Gel nicht ohne T.__ Spray denkbar ist.\nGemäss Gutachten war es den Parteien damals, während der Entwicklung, klar, dass die\nFormulierungen verbesserungsbedürftig waren. Da es sich, gemäss Vereinbarung vom 5. April\n2004, bei T.__ um ein «Produkteprojekt» handelt(e) und nicht um ein (einzelnes) Produkt,\numschliesst das «Produkteprojekt ‹T.__›» beide Arzneiformen, d.h. sowohl das Spray als auch\ndas Gel. Es liegt somit eine diachrone Identität vor. T.__ Spray und T.__/U.__/V.__ Gel sind\nidentisch.\n\n3.4.3.4\n3.4.3.4.1\nDie soeben festgestellte Identität zwischen T.__ Spray und T.__/U.__/V.__ Gel bzw. der\nUmstand, dass der Begriff «Produkteprojekt ‹T.__›» auch T.__/U.__/V.__ Gel miteinschliesst,\nbestätigt sich anhand weiterer Überlegungen:\n\n3.4.3.4.2\nGemäss Gutachten (Ziff. 3 S. 4) entspricht die Beantwortung der Expertenfrage mit «nicht\nidentisch» – die sich nur auf die vorliegend nicht massgebende synchrone Identität bezieht –\nmit der Praxis der Einstufung von Generika, die nach Ablauf eines Anwendungs- und\nStoffpatents als Nachahmerprodukt entwickelt werden. Generika enthalten, so das Gutachten,\nden gleichen Wirkstoff wie das Original, zeichnen sich jedoch durch neue Formulierungen aus,\num bestehende Verfahrenspatente zu umgehen. Generika müssen mit dem Original\nbioäquivalent sein (die Blutspiegel nach Applikation von Generikum und Original\nunterscheiden sich nicht relevant), sie sind aber wegen unterschiedlichen Formulierungen mit\ndem Original «nicht identisch». Generika können folglich nur entwickelt und patentrechtlich\ngeschützt werden, weil die Unterschiede in der Formulierung als «nicht identisch» gelten.\nZudem können, gemäss Gutachten (Ziff. 2.2 S. 3), Formulierungs-Patente mit minimalem\nAufwand (z.B. durch einen Austausch von Hilfsstoffen) leicht umgangen werden.\n\nDiese pharmakologische bzw. pharmazeutische Feinheit war dem Obergericht anlässlich der\nUrteilsberatung am 24. November 2015 in Sachen ZA 14 17 nicht bekannt. Nach wohl\nlandläufig vorherrschender Ansicht erscheinen einem Nichtpharmazeuten Generika als\nidentisch mit dem Original, widrigenfalls er dieses nicht kaufte, auch wenn dies aus fachlich-\n22 │ 34\n\nnaturwissenschaftlicher Sicht nicht zutrifft. Insbesondere war dem Obergericht damals nicht\nbekannt, dass aus pharmazeutischer Sicht bereits eine Nicht-Identität vorliegt, wenn mit\nminimalem Aufwand lediglich Hilfsstoffe ausgetauscht werden. T.__ Spray und T.__/\nU.__/V.__ Gel sind, nach dem damaligen Verständnis, auch im Sinne der Erwägungen des\nUrteils ZA 14 17 vom 24. November 2015 identisch.\n\nAn der Identität zwischen T.__ Spray und T.__/U.__/V.__ Gel ändert im Übrigen nichts, dass\nT.__ Gel im Verlaufe der Zeit in U.__ bzw. V.__ umbenannt wurde.\n\n3.4.3.4.3\nEbenfalls aufschlussreich ist der Zeitablauf. Am 30. April 1993 wurde das «Arzneimittel zur\nErhöhung des Testosteronspiegels» namens T.__ erstmals zum Patent angemeldet (vi-GG 7).\nAls Erfinder wurden die Beklagte, damals wohnhaft in Starnberg D, und ein Rüdiger Häcker,\nGreiz A, aufgeführt (dortige S. 1 Ziff. 72). Am 16. Juni 2003 wurde, gemäss den eigenen\nAusführungen der Beklagten, die wässrige Formulierung von T.__ eingestellt (T.__ Spray;\nBerufungsantwort, Ziff. 36 S. 9; vgl. bereits vi-Klageantwort Ziff. 16 S. 7, daneben vi-GG 2:\n«Study stopped: 16 June 2003»). Am 11. November 2003 wurde T.__/U.__/V.__ Gel als\n«Nasenformulierung mit kontrollierter Freisetzung von Sexualhormonen» zum Patent\nangemeldet (vi-GG 5). Am 5. April 2004 schlossen die Parteien die streitbefangene\nVereinbarung (vi-KB 3; vgl. oben, Sachverhalt lit. A) und am 4. Oktober 2004 die\nZusatzvereinbarung (vi-KB 4; Sachverhalt lit. A).\n\nEs erscheint nicht plausibel, sondern abwegig, dass die Parteien eine zukunftsgerichtete\nVereinbarung und hierzu eine Zusatzvereinbarung über eine Formulierung schlossen, die zu\ndiesem Zeitpunkt bereits eingestellt war. Damit betrafen die Vereinbarungen kaum\nausschliesslich T.__ Spray. Zwar führen die Beklagten aus, dass erst nach Abschluss der\nbeiden Vereinbarungen klar geworden sei, dass T.__ Spray bereits am 16. Juni 2003\neingestellt wurde (Berufungsantwort, Ziff. 36 S. 9), jedoch erscheint dies ebenfalls wenig\nplausibel. Das CMAX Protocol No. CM5403 (vi-GG 2) betreffend T.__ Spray wurde im Mai\n2004 ausgefertigt («Date of Report: May 2004»), die Zusatzvereinbarung jedoch erst am\n4. Oktober 2004 (vi-KB 4), ohne dass hier Änderungen bezüglich des Begriffes\n«Produkteprojekt ‹T.__›» aufgeführt worden wären. Die Study CM5603, Interim\nPharmacokinetic and Statistical Notes (vi-GG 3), datiert bereits auf den 21. Juni 2003 und ist\ndadurch fast ein Jahr älter als die Vereinbarung vom 5. April 2004 (vi-KB 3). Der beklagtische\nStandpunkt erscheint dadurch widersprüchlich und konstruiert.\n23 │ 34\n\nIndem T.__/U.__/V.__ Gel bereits 2003 zum Patent angemeldet und erst 2004 die\nstreitbefangenen Vereinbarungen geschlossen wurden, müssen sich die Vereinbarungen\nfolglich (auch) auf T.__/U.__/V.__ Gel beziehen. Aus diesem Grund leuchtet es ein, dass die\nVereinbarungen T.__ als «Produkteprojekt» und nicht als «Produkt» bezeichneten, und die\nParteien «die Rechte und Patente» – wohlgemerkt im Plural, nicht im Singular – «am\nProdukteprojekt ‹T.__›» regelten.\n\n"}