{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23963_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23963", "Checksum": "faa94940ed13a0a01c3e1cd31e8df968"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23963"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23963"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auskunftsbegehren (ZA 19 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:48", "Checksum": "0d3dfd49fe94672384c6117d6b86cd2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963\nRegeste:\nAuskunftsbegehren (ZA 19 13)\n\nFormulierung, also das Gel. Der Wirkstoff (Testosteron) und seine nasale Applikation als\nSubstitutionstherapie sind seit langem bekannt (siehe Int J Androl. 1980 Aug;3(4):429–35). Ebenso die\nTatsache, dass die Lipophilie der verwendeten Hilfsstoffe für die Absorption von Testosteron eine Rolle\nspielt.\n2) Es ist typisch für Formulierungs-Patente, dass sie einen schlechten Schutz bieten. Sie können mit\nminimalem Aufwand (z.B. durch einen Austausch von Hilfsstoffen) leicht umgangen werden. Im\nvorliegenden Fall dürfte es allen Beteiligten bereits bei der Entwicklung von T.__ Spray klar gewesen sein,\ndass die Formulierung von T.__ Spray verbessert werden kann und muss. Dies zeigt die Tatsache, dass\nschon vor Abschluss eines Vertrages 2004 ein entsprechender Patentantrag in Europa eingereicht wurde.\nT.__ Gel ist also eine Weiterentwicklung und Optimierung von T.__ Spray. Die Entwicklung eines neuen\nMedikaments wie T.__ ist ein langwieriger und kostenintensiver Prozess. Man geht bei neuen\nMedikamenten von durchschnittlichen Entwicklungszeiten von 10 bis 12 Jahren aus. Dies trifft auch hier zu:\nZwischen der Voranmeldung zum Patent von T.__ Gel bis zu ersten 'milestone-payments' vergingen 10\nJahre. T.__ Gel ist das Produkt eines langen Prozesses und nicht das Produkt eines einmaligen Ereignisses.\nEine isoliert verlaufene Entwicklung von T.__ Gel ist deshalb nicht möglich. Die vorliegenden Dokumente\n(Beilagen 1 zur Klageantwort) zeigen auch, dass T.__ Spray für ein 'proof-of-concept' und als\nReferenzformulierung für T.__ Gel verwendet wurde.\nDie Gutachter sind der Ansicht, dass die Entwicklung von T.__ Gel eine Weiterentwicklung von T.__ Spray\nist. Die Frage, ob die Entwicklung parallel oder konsekutiv erfolgt ist lässt sich nicht beantworten und ist in\ndiesem Zusammenhang nicht erheblich. Folglich sind T.__ Spray und T.__ Gel 'nicht identisch'.\n3) Aus pharmakologischer Sicht gelten Wirkstoffe als identisch, wenn sie auf gleiche Art und Weise mit\nZielstrukturen im Körper interagieren. Beide Formulierungen können bei richtiger Anwendung (also\nDosierung und Dosierungsfrequenz) die identischen pharmakologischen Effekte hervorrufen. Hier geht es\naber nicht um den Wirkstoff Testosteron, sondern um biopharmazeutische Fragestellungen. Die\nunterschiedlichen Formulierungen und Dosierungen können die Pharmakokinetik und somit die Wirkung\ndes Testosterons beeinflussen. Deshalb sind die Produkte, auch wenn sie den gleichen Wirkstoff enthalten,\n'nicht identisch'.\n\n3 Beantwortung der Expertenfrage\nSowohl mit T.__ Spray als auch mit T.__ Gel kann die Substanz Testosteron für die Behandlung von\nmännlichem Hypogonadismus nasal verabreicht werden. Beide Produkte erfüllen den selben Zweck. Die\nbeiden Produkte unterscheiden sich nur durch unterschiedliche Arzneiformen (Spray versus Gel). Beide\nProdukte haben in klinischen Studien zu normalisierten Testosteronspiegeln geführt. Die Forschung an\nbeiden Produkten war ein eng verknüpfter und über viele Jahre andauernder Optimierungs-Prozess.\nDennoch ist die Entwicklung einer neuen Formulierung ein innovativer Schritt und kann zu starken\nUnterschieden in der Pharmakokinetik und folglich der Wirkung eines Medikaments führen. Die\nExpertenfrage des Gerichts muss deshalb mit 'beide Produkte sind nicht identisch' beantwortet\nwerden.\nDiese Beantwortung der Frage ist im Einklang mit der Praxis der Einstufung von Generika. Nach Ablauf\neines Anwendungs- und Stoffpatents darf ein Nachahmerprodukt entwickelt werden. Generika enthalten\nden gleichen Wirkstoff wie das Original. Sie zeichnen sich jedoch durch neue Formulierungen aus um\n18 │ 34\n\nbestehende Verfahrenspatente zu umgehen. Generika müssen mit dem Original bioequivalent sein (die\nBlutspiegel nach Applikation von Generikum und Original unterscheiden sich nicht relevant), sind aber\nwegen unterschiedlichen Formulierungen mit dem Original nicht identisch. Generika können also nur\nentwickelt und patentrechtlich geschützt werden weil Unterschiede in der Formulierung als 'nicht identisch'\ngelten.\n\n4 Unterschriften\nDie beiden Experten haben das vorliegende Gutachten gemeinsam nach bestem Wissen und Gewissen\nerstellt. Sie beurteilen die vorliegend[e] Situation gleich und erstellen deshalb ein gemeinsames Gutachten.\nSie bestätigen, dass sie unabhängig handeln und dass keine Interessenskonflikte bestehen.»\n\n3.4\n3.4.1\nStreifbefangen ist die Frage, ob T.__ Spray und U.__/V.__ Gel identisch in demjenigen Sinn\nsind, sodass beide unter den Begriff des «Produkteprojekts ‹T.__›» gemäss Vereinbarung vom\n5. April 2004 fallen. Der Kläger bejaht, die Beklagten und die Vorinstanz verneinen dies.\n\n3.4.2\nIdentisch ist, was dieselbe Identität aufweist, d.h. «innerlich übereinstimmend, wesensgleich»\nist (Duden, Universalwörterbuch, 8. A. 2015, S. 906 Lemma «identisch» lit. c). Auch aus\nontologischer Sicht betrifft die Identität eines Dings das Wesen bzw. die Wesenheit eines\nSeienden. Wenn die Frage folglich lautet, ob T.__ Spray und U.__/V.__ Gel identisch sind,\nheisst dies, ob ihr Wesen dasselbe bzw. ihre Wesenheit dieselbe ist. Bejaht man dies, liegt\nIdentität vor, verneint man es, liegt keine Identität vor.\n\nMit Vereinbarung vom 5. April 2004 regelten die Parteien die Verwertung des\n«Produkteprojekts ‹S.__›» (Ziff. 1) und des «Produkteprojekts ‹T.__›» (Ziff. 2). Das\n«Produkteprojekt ‹T.__›» wurde nicht genauer beschrieben. Insbesondere fehlen\nAusführungen über die konkreten Arzneiformen (Spray versus Gel). Dies stellte das\nObergericht bereits in seinem Urteil ZA 14 17 vom 24. November 2015 fest (dortige E. 5.3)\nund ist zwischen den Parteien im Wesentlichen unbestritten.\n\n"}