{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23963_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23963", "Checksum": "faa94940ed13a0a01c3e1cd31e8df968"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23963"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23963"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auskunftsbegehren (ZA 19 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:48", "Checksum": "0d3dfd49fe94672384c6117d6b86cd2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963\nRegeste:\nAuskunftsbegehren (ZA 19 13)\n\nIn der Folge wies das Obergericht unter teilweiser Gutheissung der von den Beklagten des\nvorliegenden Verfahrens erhobenen Berufung die Sache zum Vorgehen im Sinne der\nErwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück, die daraufhin das Gutachten\nbei den Profes. Dres. Huwyler und Krähenbühl erstellen liess.\n16 │ 34\n\n3.3\nDas besagte Gutachten lautet wie folgt:\n\n«1. Ausgangslage\n\nAm 23.3.2018 wurden Prof. Dr. phil. Jörg Huwyler und Prof. Dr. med. Dr. pharm. Stephan Krähenbühl vom\nKantonsgericht Nidwalden als Experten bestellt. Es geht um das Verfahren ZE 16 73 (A.__ / 1. B.A.__ 2.\nC.A.__). Die Experten sind Professoren am Departement Pharmazeutische Wissenschaften der Universität.\nBasel und am Universitätsspital Basel und leiten die Abteilungen für Pharmazeutische Technologie (JH) und\nKlinische Pharmakologie und Toxikologie (SK). Die Experten wurden beauftragt gemeinsam die\nExpertenfrage des Gerichts (Handelt es sich beim Produkt 'T.__' in Sprayform und dem Produkt 'U.__' bzw.\n'V.__' in Gelform um identische Produkte?) zu beantworten.\nIm Folgenden wird der Begriff 'Parteien' summarisch für Kläger und Beklagte benutzt. In Anlehnung an\nBeilage 1 zur Klageantwort wird die wässrige Formulierung 1 von T.__ als 'T.__ Spray' bezeichnet. Die ölige\nFormulieru[n]g 2 von T.__ resp. die Produkt U.__ bzw. V.__ werden als 'T.__ Gel' bezeichnet.\nT.__ Spray wurde von den Parteien gemeinsam entwickelt. Das Produkt basiert auf der Idee, dass\nTestosteron nasal verabreicht werden kann um dadurch eine schnellere Absorption und Wirkung, eine\nbequemere Anwendung für den Patienten sowie einen verminderten 'first-pass' Metabolismus zu erreichen.\nAls innovative Idee für ein Produkt kann dabei aus Sicht der Experten die Erkenntnis bezeichnet werden,\ndass Testosteron zwar bekanntermassen schlecht wasserlöslich ist, dies aber aufgrund der hohen\nWirksamkeit der Substanz (d.h. kleine Mengen der Substanz sind ausreichend um eine pharmakologische\nWirkung zu erzielen) selbst bei einer nasalen Verabreichung kein Hindernis ist. Zudem umgeht die nasale\nApplikation während er Resorptionsphase die Leber, was zu höheren systemischen (d.h. im Blut\ngemessenen) Konzentrationen führt. Dieser Ansatz ist für Testosteron nicht neu, auch bei der etablierten\ndermalen (Haut) Applikation (Pflaster, Gel), wird die Leber umgangen.\n2003 wurde eine verbesserte Formulierung (T.__ Gel) zum Patent angemeldet. Das Patent wurde 2006\nerteilt.\nGemäss Beilagen 1 und 2 zur Klageantwort konnte 2003 in einer klinischen proof-of-concept Studie gezeigt\nwerden, dass mit T.__ Spray vermutlich eine Normalisierung der Testosteron-Exposition in Patienten\nerreicht werden kann, dies jedoch bei einer vermutlich schlechten Patienten-Kompliance (Zitat aus Beilage\n1 zur Klageantwort: up to 6 nasal applications would be necessary...which would not be acceptable). T.__\nSpray wurde deshalb durch die verbesserte Formulierung (T.__ Gel) in folgenden Studien ersetzt. 2013 kam\nes zu Phase III klinischen Studien. Diese Investitionen von Firmen in die klinische Entwicklung zeigen, dass\ndie Chancen für eine behördliche Zulassung und Markteinführung eines neuen Produktes positiv beurteilt\nwurden.\n\n2 Analyse der Situation\nFür die Beantwortung der Expertenfrage haben die Gutachter verschiedene Aspekte des Falles wie folgt\ndiskutiert:\n1) T.__ Spray und T.__ Gel sind zwei potentielle Medikamente, die sich nur durch die verwendete\nFormulierung, aber nicht durch den Wirkstoff, unterscheiden. Das vorliegende Patent schützt eine nasale\n17 │ 34\n\n"}