{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23963_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23963", "Checksum": "faa94940ed13a0a01c3e1cd31e8df968"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23963"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23963"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auskunftsbegehren (ZA 19 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:48", "Checksum": "0d3dfd49fe94672384c6117d6b86cd2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963\nRegeste:\nAuskunftsbegehren (ZA 19 13)\n\n «5.3\nDie Vorinstanz kam zum Schluss, der Kläger/Berufungsbeklagte müsse für die relevanten Tatsachen keinen\nstrikten Beweis erbringen und begnügte sich mit Indizien. So schloss sie gestützt auf die einmalige (und als\nMissverständnis bestrittene) ausserprozessuale Aussage der berufungsklägerischen Rechtsvertreter sowie\nder Erwähnung von ‹T.__› in Studiendokumenten der Jahre 2008–2010 auf eine Identität von ‹U.__› und\n‹T.__›. Sie folgte sodann dem klägerischen/berufungsbeklagtischen Standpunkt, wonach die Formulierung\n«Produkteprojekt» auch allfällige Modifikationen von ‹T.__› erfasse und es sich letztlich immer um das\ngleiche Produkteprojekt, nämlich die nasale Applikation von Testosteron zur Behandlung von\nHypogonadismus handle; die Form des Arzneimittels spiele dabei keine Rolle. Die Frage der Identität sei\nohnehin irrelevant, da der Informationsanspruch gegenüber dem gesamten Produkteprojekt bestehe.\nDiese Auffassung teilt das Obergericht nicht. Zunächst verwendet die Vorinstanz die Begriffe\n«Produkteprojekt» und «Produkt» fälschlicherweise bedeutungsgleich, schliesst daraus direkt auf eine\nÜbereinstimmung von ‹T.__› und ‹U.__› und begründet damit den Informationsanspruch des\nKlägers/Berufungsbeklagten. Eine konsequente Umsetzung dieses Standpunktes hätte zur Folge, dass die\nim Jahre 2004 geschlossenen Vereinbarungen dem Kläger/Berufungsbeklagten ohne Weiteres, pauschal\nund bis in alle Zukunft, losgelöst von jegwelcher persönlicher oder finanzieller Mitwirkung, eine Partizipation\nan sämtlichen Weiterentwicklungen über beliebig viele neue patentierbare Entwicklungsstufen\ngewährleisten würde. Dieses Ergebnis wäre mit den geltend gemachten Ansprüchen zugrundeliegenden\nVereinbarungen aus dem Jahre 2004 nicht in Einklang zu bringen. Fakt ist, dass sich weder aus diesen\nVereinbarungen noch aus einem anderen bei den Akten befindlichen Dokumenten (inkl. Rechtsschriften),\neine genaue Definition des ‹Produkteprojekts T.__› (bzw. des ‹Produkteprojekts S.__›) ableiten lässt. Ein\nso pauschal umschriebenes Gebilde ist weder schützbar noch patentierbar und folglich auch nicht justiziabel\nverwertbar. Der Kläger/Berufungsbeklagte konnte zweifelsohne aktenmässig eine Verbindung zwischen\n‹T.__› und dem zwischenzeitlich verwerteten ‹U.__› bzw. ‹V.__› erbringen.\nAllerdings ist unklar, ob es sich um patentrechtlich selbständig schützbare Einheiten handelt und damit um\n15 │ 34\n\nunterschiedliche Produkte, wie von den Beklagten/Berufungsklägern behauptet, oder um ein und dasselbe\nProdukt.\nSodann ist die Arzneimittelform sehr wohl ein massgebender Faktor. Grundsätzlich kann ein Testosteron-\nSpray pharmakologisch nicht mit einem in eine Gel-Grundlage eingearbeiteten Testosteron gleichgesetzt\nwerden (es sei denn, das Gel würde in seiner Anwendung via Spray-Vorrichtung versprüht; unter diesen\nUmständen würde eine identische Arzneimittel-Zubereitung in unterschiedlichen Darreichungsformen\nvorliegen). In casu steht fest, dass ein Produkt ‹T.__› in Sprayform und ein Produkt ‹U.__› in Gelform\nrealisiert wurden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das Europäische Patentamt den\nBeklagten/Berufungsklägern im Jahre 1993 das Patent für ein ‹Arzneimittel zur Erhöhung des\nTestosteronspiegels› (EP 0 639 077 B1; VI bekl.Bel. 7) und im Jahre 2006 (Anmeldung: 2003) das Patent\nfür eine ‹Nasenformulierung mit kontrollierter Freisetzung von Sexualhormonen› (EP 1 530 965 B1; VI\nbekl.Bel. 5) erteilt hat. Der Zusammenhang zwischen den genannten Patenten und den Produkten ‹T.__›\nund ‹U.__› ist für einen Laien nicht eruierbar. Es handelt sich aber um Aspekte, welche eine Divergenz\nzwischen den beiden Produkten indizieren und im Rahmen der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bezüglich\nder bestrittenen Identität von ‹T.__› und ‹U.__› zumindest thematisiert waren und demzufolge zu erörtern\ngewesen wären. Im Ergebnis bedingen die vom Kläger/Beschwerdegegner geltend gemachten Ansprüche,\ndass ‹T.__› und das effektiv verwertete ‹U.__› identisch sind.\n\n6.\nWie bereits unter Erwägung 5.2 ausgeführt, beseitigt ein ausserhalb des Prozesses erfolgtes Zugeständnis\ndie Beweisbedürftigkeit der betreffenden Sachbehauptung nicht. Die ausserprozessual, mithin im Schreiben\nvom 10. Februar 2012 festgehaltene Bemerkung, wonach es sich bei ‹T.__› um ‹U.__› handelt, indiziert\nzwar die Korrektheit der seitens des Klägers/Berufungsbeklagten behaupteten Produkteidentität, entbindet\nihn allerdings nicht von der Pflicht den Sachbeweis zu erbringen, zumal die Beklagten/Berufungskläger eine\nIdentität der Produkte ‹T.__› und ‹U.__› stets bestritten haben. Sie haben hierfür auch prozesskonform\nGegenbeweise (u.a. Gerichtsgutachten zur Identität von ‹T.__› und ‹U.__›) offeriert, welche jedoch von der\nVorinstanz abgewiesen worden sind. Damit hat die Vorinstanz, welche ihre Schlussfolgerung\nausschliesslich auf Indizien stützt, das Recht der Beklagten/Berufungskläger auf Gegenbeweis und damit\nArt. 8 ZGB verletzt. Diese unrichtige Rechtsanwendung führte in der Folge dazu, dass die Vorinstanz den\nSachverhalt offensichtlich unrichtig feststellte. Die Berufung ist somit in diesem Punkt gutzuheissen. Eine\nÜberprüfung der übrigen, im Zusammenhang mit ‹T.__› vorgebrachten Rügen (u.a. fehlende\nKommerzialisierung, Bindung an Geheimhaltungsklausel) erübrigt sich.»\n\n"}