{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23963_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23963", "Checksum": "faa94940ed13a0a01c3e1cd31e8df968"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23963"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23963"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auskunftsbegehren (ZA 19 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:48", "Checksum": "0d3dfd49fe94672384c6117d6b86cd2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963\nRegeste:\nAuskunftsbegehren (ZA 19 13)\n\nDie Beklagten äussern sich zu diesen Ausführungen nicht eigens, sondern beantragen die\nvollumfängliche Abweisung der Berufung, mithin auch dieses Rechtsbegehrens.\n\n2.2\nDas Obergericht hiess mit Entscheid ZA 14 17 vom 24. November 2015 die von den Beklagten\nerhobene Berufung teilweise gut und hob die Dispositiv-Ziff. 1–3 und 6–8 des Urteils ZE 12\n159 vom 6. Mai 2014 auf. Nicht aufgehoben wurde somit dessen Dispositiv-Ziff. 4,\ndahingehend lautend:\n\n«4. Die Beklagten 1 und 2 werden unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB\nangewiesen, dem Kläger sämtliche mit dem Produkteprojekt bzw. Produkt ‹S.__›\nzusammenhängenden Vereinbarungen und sämtliche Unterlagen über dessen\nVerwertung/Kommerzialisie-rung mit dem Beklagten 1 und/oder 2 oder von den Beklagten 1 und/oder\n2 beherrschten oder nahestehenden Gesellschaften, Stiftungen oder anderen Rechtsformen\nherauszugeben und die damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen; unter\nNachklagevorbehalt.»\n\nDie Beklagten als damalige, in diesem Punkt unterliegende Berufungskläger zogen dies nicht\nan das Bundesgericht weiter, womit Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids ZE 12 159 vom 6. Mai\n2014 mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist.\n13 │ 34\n\n2.3\nHinsichtlich Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids ZE 12 159 vom 6. Mai 2014 liegt\neine res iudicata vor, womit an sich kein Rechtsschutzinteresse des Klägers an der\nGutheissung seines Rechtsbegehrens Ziff. 3 bzw., eventualiter, Ziff. 6 vorliegt, denn dieses\nRechtsbegehren ist rechtskräftig gutgeheissen. Jedoch äussern sich die Beklagten in ihren\nRechtsschriften nicht zu diesem Punkt, insbesondere stimmen sie den klägerischen\nAusführungen hinsichtlich der Rechtskraft nicht ausdrücklich zu. Weiter lautet die Dispositiv-\nZiff. 1 des vorliegend angefochtenen Entscheids ZE 16 73 vom 8. März 2019: «Die Klage wird\nabgewiesen», ohne Angabe, ob sich die Abweisung nur auf T.__ oder auch auf S.__ bezieht.\nDie Vorinstanz äussert sich in ihren Erwägungen nicht eigens zu S.__, womit unklar ist, ob die\nVorinstanz ihrer Klageabweisung auf sämtliche ursprüngliche Rechtsbegehren gemäss Klage\nvom 31. August 2012 bezieht oder auf die noch nicht rechtskräftig entschiedenen, d.h. alle\nunter Ausschluss der in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziff. 4 des Entscheids ZE 12 159\nvom 6. Mai 2014.\n\nDas Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und\nnicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Weder die\nDispositionsmaxime noch das Verbot der reformatio in peius verbieten indes dem urteilenden\nGericht, den eigentlichen Sinn des Rechtsbegehrens zu ermitteln und dessen Zulässigkeit\ndanach und nicht nach dem unzutreffenden Wortlaut zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts\n5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.3.1 mit Hinweisen).\n\nEigentlicher Sinn des klägerischen Rechtsbegehrens Ziff. 3 bzw., eventualiter, Ziff. 6 ist die\nFeststellung, dass dem Kläger Auskunftsrecht hinsichtlich S.__ zukommt. Durch die soeben\ngeschilderte Gemengelage entsteht ihm eine unzumutbare Rechtsunsicherheit hinsichtlich der\nVollstreckbarkeit der besagten Dispositiv-Ziff. 4, die nicht anders als durch eine gerichtliche\nFeststellung behoben werden kann. Deswegen ist sein Rechtsbegehren sinngemäss als\nFeststellungsbegehren (Art. 88 ZPO) entgegenzunehmen, wonach festzustellen sei, dass\nDispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids ZE 12 159 vom 6. Mai 2014 in Rechtskraft\nerwachsen sei.\n\n2.4\nEs wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziff. 4 des vorinstanzlichen Entscheids ZE 12 159 vom\n6. Mai 2014 in Rechtskraft erwachsen ist.\n14 │ 34\n\n3.\n3.1\nDie Vereinbarung vom 5. April 2004 (vi-KB 3) beinhaltet in Ziff. 4 zusammengefasst ein\njederzeitiges Informationsrecht des Klägers über den Stand des Registrierungsverfahrens des\n«Produkteprojekts ‹T.__›» sowie, nach dessen erfolgreicher Kommerzialisierung, ein\nInformationsanspruch über die damit erzielten Nettoverkaufserlöse. Streitbefangen ist die\nFrage, ob das «Produkteprojekt ‹T.__›» im Sinne dieser Vereinbarung sich nur auf die\nwässrige Formulierung bezieht (nachfolgend: «T.__ Spray»), wie dies die Beklagten meinen,\noder auch auf die ölige Formulierung («U.__/V.__ Gel»), wie dies der Kläger meint.\n\n3.2\nIm Urteil ZA 14 17 vom 24. November 2015 erwog das Obergericht:\n\n"}