{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23963_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23963", "Checksum": "faa94940ed13a0a01c3e1cd31e8df968"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23963"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23963"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auskunftsbegehren (ZA 19 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:48", "Checksum": "0d3dfd49fe94672384c6117d6b86cd2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963\nRegeste:\nAuskunftsbegehren (ZA 19 13)\n\nI.\nDas Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung, beriet die Streitsache anlässlich seiner Sitzung\nvom 18. Februar 2020 in Abwesenheit der Parteien abschliessend. Auf die Parteivorbringen\nwird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.\n1.1\n\nAngefochten ist das Urteil ZE 16 73 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 8. März 2019, in dem die Klage betreffend Auskunftsbegehren abgewiesen wurde.\nGegen erstinstanzliche Endentscheide ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 308\nAbs. 1 lit. a ZPO [SR 272]; Art. 309 und 319 ZPO e contrario), sofern der Streitwert über\nFr. 10ʻ000.– liegt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; ANNETTE DOLGE, in: Brunner/Gasser/Schwan-der,\nZPO-Komm., 2. A. 2016, N 11 zu Art. 283 ZPO). Der vom Kläger auf Fr. 30‘000.– angesetzte\nStreitwert ist zwischen den Parteien unstreitig und erscheint nicht offensichtlich unrichtig. Das\nRechtsmittel der Berufung ist somit zulässig.\n\nBerufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht\nist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in\nDreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit\ndes Obergerichts ist somit gegeben.\n\nZur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das\nzum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den\nangefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen\nAufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/\nHasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A. 2016, N 30 ff. zu den Vorbem. zu Art. 308-318\nZPO). Der Kläger nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist durch das angefochtene\nUrteil hinlänglich berührt. Er ist somit zur Berufung berechtigt.\n11 │ 34\n\nDie Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der\nnachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen\n(Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Berufung vom 3. Juni 2019 wurde unter Berücksichtigung des\nWochenendes vom 1./2. Juni 2019 fristgerecht eingereicht (Versand des begründeten vorinstanzlichen Entscheids am 1. Mai 2019, Empfang desselben am 2. Mai 2020) und entspricht\nden Formanforderungen.\n\nAuf die Berufung ist demnach einzutreten.\n\n1.2\nMit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des\nSachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der Begriff der Rechtsanwendung\n(lit. a) ist aufgrund der freien und nicht an eine Rügepflicht des Berufungsklägers\nanknüpfenden Kognition der Rechtsmittelinstanz als umfassend zu verstehen und beinhaltet\nsämtliche generell-abstrakten, staatlichen Normen. Die Ermessenskontrolle bezieht sich auf\ndie Frage nach der korrekten Handhabung von Art. 4 ZGB (SR 210) und wird gelegentlich\nauch als Rechtsfolgeermessen bezeichnet (im Unterschied zum Tatbestandsermessen, das\nzur Feststellung des Sachverhalts gehört). Diese Überprüfung erfolgt zwar grundsätzlich frei.\nIndessen bedeutet die Einschränkung der Kognition auf unrichtige Rechtsanwendung, dass\ndie Rechtsmittelinstanz nicht einfach ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen kann (ausführlich MARTIN H. STERCHI, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N 6\nund 8 f. zu Art. 310 ZPO; KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander, a.a.O.,\nN 8 ff. zu Art. 310 ZPO).\n\n2.\n2.1\nHinsichtlich des «Produkteprojekts ‹S.__›» (Ziff. 1 der Vereinbarung vom 5. April 2004)\nbeantragt der Kläger, es seien die Beklagten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach\nArt. 292 StGB anzuweisen, ihm sämtliche mit dem «Produkteprojekt bzw. Produkt ‹S.__›»\nzusammenhängenden Vereinbarungen und sämtliche Unterlagen über dessen\nVerwertung/Kommerzialisierung mit dem Beklagten 1 und/oder der Beklagten 2 oder von den\nBeklagten 1 und/oder 2 beherrschten oder nahe stehenden Gesellschaften, Stiftungen oder\nanderen Rechtsformen (insbesondere der L.__ Stiftung, der M.__ AG bzw. durch Fusion heute\nN.__ AG und der E.__ AG) herauszugeben und die damit zusammenhängenden Auskünfte zu\nerteilen; unter Nachklagevorbehalt (Rechtsbegehren Ziff. 3). Eventualiter beantragt der\n12 │ 34\n\nKläger, es seien die Beklagten unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB\nanzuweisen, ihm sämtliche mit dem «Produkteprojekt bzw. Produkt ‹S.__›»\nzusammenhängenden Vereinbarungen und sämtliche Unterlagen über dessen\nVerwertung/Kommerzialisierung mit dem Beklagten 1 und/oder der Beklagten 2 oder von den\nBeklagten 1 und/oder 2 beherrschten oder nahe stehenden Gesellschaften, Stiftungen oder\nanderen Rechtsformen herauszugeben und die damit zusammenhängenden Auskünfte zu\nerteilen; unter Nachklagevorbehalt (Rechtsbegehren Ziff. 6).\n\nDer Kläger führt hierzu aus, dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid ZE 12 159 vom\n6. Mai 2014 die Beklagten dazu verpflichtet habe, ihm sämtliche mit dem Produkteprojekt bzw.\nProdukt S.__ zusammenhängenden Vereinbarungen etc. herauszugeben (mit Hinweis auf\nDispositiv-Ziff. 4), die übrigen Anträge hinsichtlich S.__ indes abgewiesen habe. Das\nObergericht habe dies bestätigt, womit diese Ziffer in Rechtskraft erwachsen sei.\nErstaunlicherweise habe die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Entscheid die Klage\nnun, trotz Rechtskraft dieser Ziffer, vollumfänglich abgewiesen, was offensichtlich falsch sei\nund eine unrichtige Rechtsanwendung darstelle, womit auch die vorinstanzliche\nKostenverlegung falsch sei.\n\n"}