{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23963_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23963", "Checksum": "faa94940ed13a0a01c3e1cd31e8df968"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23963"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23963"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auskunftsbegehren (ZA 19 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:48", "Checksum": "0d3dfd49fe94672384c6117d6b86cd2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963\nRegeste:\nAuskunftsbegehren (ZA 19 13)\n\n «1. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 8. März 2019 (ZE 16 73) sei aufzuheben.\n2.1 Es seien die Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB\nanzuweisen, dem Kläger sämtliche mit dem Produkteprojekt bzw. Produkt ‹T.__›\nzusammenhängenden Vereinbarungen und sämtliche Unterlagen über dessen\nVerwertung/Kommerzialisierung mit dem Beklagten 1 und/oder der Beklagten 2 oder von den\nBeklagten 1 und/oder 2 beherrschten oder nahe stehenden Gesellschaften, Stiftungen oder anderen\nRechtsformen (insbesondere der L.__ Stiftung, der M.__ AG bzw. durch Fusion heute N.__ AG und\nder E.__ AG) herauszugeben und die damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen; unter\nNachklagevorbehalt.\n2.2 Es seien die Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB\nanzuweisen, dem Kläger sämtliche Informationen über alle bisherigen Zahlungsflüsse (d.h.\ninsbesondere die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Ähnliches) im Zusammenhang mit\nder Verwertung / Kommerzialisierung des Produkteprojektes bzw. Produktes ‹T.__› insbesondere an\nden Beklagten 1 und/oder die Beklagte 2 oder an von den Beklagten 1 und/oder 2 beherrschten oder\nnahe stehenden Gesellschaften, Stiftungen oder anderen Rechtsformen (insbesondere der L.__\nStiftung, der M.__ AG bzw. durch Fusion heute N.__ AG und der E.__ AG) herauszugeben; unter\nNachklagevorbehalt.\n2.3 Es seien die Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB\nanzuweisen, dem Kläger den Stand des Nettoerlöses per 31. März 2019 betreffend des\nProdukteprojektes bzw. Produktes ‹T.__› mit detaillierter Abrechnung samt Belegen herauszugeben\nund die damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen; unter Nachklagevorbehalt.\n3. Es seien die Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB\nanzuweisen, dem Kläger sämtliche mit dem Produkteprojekt bzw. Produkt ‹S.__›\nzusammenhängenden Vereinbarungen und sämtliche Unterlagen über dessen\n9 │ 34\n\nVerwertung/Kommerzialisie-rung mit dem Beklagten 1 und/oder der Beklagten 2 oder von den\nBeklagten 1 und/oder 2 beherrschten oder nahe stehenden Gesellschaften, Stiftungen oder anderen\nRechtsformen (insbesondere der L.__ Stiftung, der M.__ AG bzw. durch Fusion heute N.__ AG und\nder E.__ AG) herauszugeben und die damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen; unter\nNachklagevorbehalt.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten.\n\nEventualiter:\n5.1 Es seien die Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB\nanzuweisen, dem Kläger sämtliche mit dem Produkteprojekt bzw. Produkt ‹T.__›\nzusammenhängenden Vereinbarungen und sämtliche Unterlagen über dessen\nVerwertung/Kommerzialisierung mit dem Beklagten 1 und/oder der Beklagten 2 oder von den\nBeklagten 1 und/oder 2 beherrschten oder nahe stehenden Gesellschaften, Stiftungen oder anderen\nRechtsformen herauszugeben und die damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen; unter\nNachklagevorbehalt.\n5.2 Es seien die Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB\nanzuweisen, dem Kläger sämtliche Informationen über alle bisherigen Zahlungsflüsse (d.h.\ninsbesondere die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Ähnliches) im Zusammenhang mit\nder Verwertung/Kommerzialisierung des Produkteprojektes bzw. Produktes ‹T.__› insbesondere an\nden Beklagten 1 und/oder die Beklagte 2 oder an von den Beklagten 1 und/oder 2 beherrschten oder\nnahe stehenden Gesellschaften, Stiftungen oder anderen Rechtsformen herauszugeben; unter\nNachklagevorbehalt.\n5.3 Es seien die Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB\nanzuweisen, dem Kläger den Stand des Nettoerlöses per 31. März 2019 betreffend des\nProdukteprojektes bzw. Produktes ‹T.__› mit detaillierter Abrechnung samt Belegen herauszugeben\nund die damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen; unter Nachklagevorbehalt.\n6. Es seien die Beklagten 1 und 2 unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB\nanzuweisen, dem Kläger sämtliche mit dem Produkteprojekt bzw. Produkt ‹S.__›\nzusammenhängenden Vereinbarungen und sämtliche Unterlagen über dessen\nVerwertung/Kommerzialisierung mit dem Beklagten 1 und/oder der Beklagten 2 oder von den\nBeklagten 1 und/oder 2 beherrschten oder nahe stehenden Gesellschaften, Stiftungen oder anderen\nRechtsformen herauszugeben und die damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen; unter\nNachklagevorbehalt.\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Berufungsbeklagten. »\n\nDer Gerichtskostenvorschuss über Fr. 2‘000.– wurde fristgerecht einbezahlt.\n\nH.\nMit Berufungsantwort vom 26. August 2019 beantragten die Berufungsbeklagten die\nkostenfällige Abweisung der Berufung. Mit Replik vom 30. September 2019 und Duplik vom\n10 │ 34\n\n4. November 2019 hielten die Parteien im Wesentlichen an ihren Begründungen fest.\nDuplicando änderten die Berufungsbeklagten ihre Anträge jedoch dahingehend, dass auf die\nBerufung nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen sei.\n\n"}