{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23963_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23963", "Checksum": "faa94940ed13a0a01c3e1cd31e8df968"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23963"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23963"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auskunftsbegehren (ZA 19 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:48", "Checksum": "0d3dfd49fe94672384c6117d6b86cd2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963\nRegeste:\nAuskunftsbegehren (ZA 19 13)\n\n Verwertung/Kommerzialisierung mit dem Beklagten 1 und/oder der Beklagten 2 oder von den\nBeklagten 1 und /oder 2 beherrschten oder nahestehenden Gesellschaften, Stiftungen oder anderen\nRechtsformen herauszugeben und die damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen; unter\nNachklagevorbehalt.\n2. Die Beklagten 1 und 2 werden unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB\nangewiesen, dem Kläger sämtliche Informationen über alle bisherigen Zahlungsflüsse (d.h.\ninsbesondere die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder Ähnliches) im Zusammenhang mit\nder Verwertung/Kommerzialisierung des Produkteprojektes bzw. Produktes ‹T.__› insbesondere an\nden Beklagten 1 und/oder die Beklagte 2 oder an von den Beklagten 1 und/oder 2 beherrschten oder\nnahestehenden Gesellschaften, Stiftungen oder anderen Rechtsformen herauszugeben; unter\nNachlagevorbehalt.\n3. Die Beklagten 1 und 2 werden unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB\nangewiesen, dem Kläger den Stand des Nettoerlöses per 31. März 2014 betreffend des Produktepro -\njektes bzw. Produktes ‹T.__› mit detaillierter Abrechnung samt Belegen herauszugeben und die\ndamit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen; unter Nachklagevorbehalt.\n4. Die Beklagten 1 und 2 werden unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB\nangewiesen, dem Kläger sämtliche mit dem Produkteprojekt bzw. Produkt ‹S.__›\nzusammenhängenden Vereinbarungen und sämtliche Unterlagen über dessen\nVerwertung/Kommerzialisierung mit dem Beklagten 1 und/oder 2 oder von den Beklagten 1 und/oder\n2 beherrschten oder nahestehenden Gesellschaften, Stiftungen oder anderen Rechtsformen\nherauszugeben und die damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen; unter\nNachklagevorbehalt.\n5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n6. [Gerichtskosten.]\n7./8. [Parteientschädigung.]\n9. [Zustellung an: …]»\n\nFür den Verfahrensablauf bis zu diesem Urteil kann vollumfänglich auf den angefochtenen\nEntscheid verwiesen werden (dortige lit. A–K S. 2–20).\n7 │ 34\n\nD.\nMit Berufung vom 28. Oktober 2014 beantragten die Beklagten die kostenfällige Aufhebung\ndes Kantonsgerichtsurteils und Abweisung der Klage bzw. die Rückweisung der Sache zur\nNeubeurteilung.\n\nNach dreifachem Schriftenwechsel erkannte das Obergericht, Zivilabteilung, mit Entscheid ZA\n14 17 vom 24. November 2015:\n\n«1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 1–3 und 6–8 des Entscheids des\nKantonsgerichts Nidwalden vom 6. Mai 2014 aufgehoben. Die Sache wird insoweit zum Vorgehen\nim Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.\nIm Übrigen wird die Berufung abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf Fr. 2‘000.– festgesetzt und auf die\nStaatskasse genommen. Die Gerichtskasse wird angewiesen, den Berufungsklägern/Beklagten den\nGerichtskostenvorschuss von Fr. 2‘500.– zurückzuerstatten.\n3. Die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren bleibt dem\nerstinstanzlichen Endentscheid vorbehalten.\n4. [Rechtsmittelbelehrung.]\n5. [Zustellung an: …]»\n\nE.\nDas Kantonsgericht holte bei Prof. Dr. Jörg Huwyler und Prof. Dr. Stephan Krähenbühl, beide\nUniversität Basel, Departement Pharmazeutische Wissenschaften, ein Gutachten ein\nbetreffend die Frage: «Handelt es sich beim Produkt ‹T.__› in Sprayform und dem Produkt\n‹U.__› bzw. ‹V.__› in Gelform um identische Produkte?» Das Gutachten datiert vom 12. Juni\n2018 und wurde am 18. Juni 2018 dem Kantonsgericht zugestellt. Für den übrigen\nVerfahrensgang bis zum angefochtenen Entscheid kann auf dieses verwiesen werden (lit. P–\nV S. 22 f.).\n\nF.\nMit Urteil ZE 16 73 vom 8. März 2019 erkannte das Kantonsgericht, Zivilabteilung/Einzelgericht:\n\n«1 Die Klage wird abgewiesen.\n2. Der Kläger hat die Beklagten bzw. deren Anwälte für das Rechtsmittelverfahren ZA 14 17 vor\nObergericht Nidwalden mit Fr. 5‘339.50 (Honorar Fr. 4‘800.00, 3 % Kleinkostenpauschale Fr. 144.00\nund 8 % Mehrwertsteuer Fr. 395.50) zu entschädigen.\n8 │ 34\n\n3. Die Gerichtskosten betragen Fr. 5‘700.00 (inkl. Auslagen). Sie gehen ausgangsgemäss zu Lasten\ndes Klägers, werden dem klägerischen Kostenvorschuss von Fr. 3‘000.00 und dem beklagtischen\nKostenvorschuss von Fr. 5‘000.00 entnommen und sind bezahlt.\nDer Kläger hat den Beklagten intern und direkt den Betrag von Fr 2‘700.00 zu bezahlen.\nDie Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, den Beklagten die Vorschussrestanz von\nFr. 2‘300.00 zurückzuerstatten.\n4. Der Kläger hat die Beklagten bzw. deren Anwälte für das vorliegende Verfahren mit Fr. 15‘552.00\n(Honorar Fr. 8‘000.00, Zuschläge Fr. 5‘600.00, Auslagen Fr. 800.00 und 8 % Mehrwertsteuer\nFr. 1‘152.00) zu entschädigen.\n5. Zustellung dieses Urteils erfolgt an: […]»\n\nDas Urteil wurde am 1. Mai 2019 versandt.\n\nG.\nMit Berufung vom 3. Juni 2019 beantragte der Kläger:\n\n"}