{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23963_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23963", "Checksum": "faa94940ed13a0a01c3e1cd31e8df968"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23963"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23963"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auskunftsbegehren (ZA 19 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:48", "Checksum": "0d3dfd49fe94672384c6117d6b86cd2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963\nRegeste:\nAuskunftsbegehren (ZA 19 13)\n\n Mit Vereinbarung vom 5. April 2004 (‹Vereinbarung›) haben B.A.__ und Dr. C.A.__, einerseits, und A.__,\nandererseits, eine abschliessende Vereinbarung über ihre gegenseitigen Ansprüche, insbesondere im\nZusammenhang mit dem Ausscheiden von A.__ als Arbeitnehmer der H.__ AG und als Aktionär der F.__\nAG, getroffen.\nIm Rahmen dieser Vereinbarung haben die Parteien namentlich eine allfällige Beteiligung von A.__ an\neinem Nettoerlös aus einer Verwertung gewisser, im Eigentum von B.A.__ und Dr. C.A.__ stehenden\nProdukteprojekte geregelt. Vorgesehen wurde in der Vereinbarung insbesondere, dass Herr A.__ an einem\nvon B.A.__ und Dr. C.A.__ erzielten Nettoerlös der Verwertung des Produkteprojekts ‹T.__› in der Höhe\nbeteiligt werden sollte, welcher seiner prozentualen Beteiligung von an der E.__ AG im Zeitpunkt entspricht,\nin welchem dieser Verwertungserlös B.A.__ und Dr. C.A.__ zufliessen würde.\nAnlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der E.__ AG vom 27. September\n2004 wurde die Liquidation dieser Gesellschaft beschlossen. Herr A.__ hat diesem Beschluss zugestimmt.\nAufgrund der Liquidation der E.__ AG und dem damit verbundenen Wegfall der Bemessungsgrundlage\neines allfälligen Beteiligungsanspruchs von A.__ an einer Verwertung des Produkts ‹T.__› regeln die\nParteien diese neu wie folgt:\n1. B.A.__ und Dr. C.A.__ verpflichten sich, A.__ an der Verwertung des Produkteprojekts ‹T.__› in der\nHöhe von sechs (6) Prozent des von ihnen aus der Verwertung dieses Produkts erzielten Nettoerlöses\nzu beteiligen.\n5 │ 34\n\n2. Voraussetzung für die Entstehung dieses Beteiligungsanspruchs von A.__ gemäss vorstehender Ziffer\n1. ist, dass A.__ sämtliche von ihm an der E.__ AG gehaltenen Aktien zum Preis von CHF 1.– an\nB.A.__ rechtsgültig übertragen hat. Der Verkauf dieser Beteiligung wird zwischen B.A.__ und A.__ in\neinem separaten Kaufvertrag geregelt.\n3. A.__ anerkennt, dass ihm B.A.__ und Dr. C.A.__ sämtliche allfälligen Beteiligungsansprüche aus der\nVereinbarung sowie aus dieser Zusatzvereinbarung persönlich eingeräumt haben. A.__ anerkennt\ndaher, dass jede rechtsgeschäftliche Übertragung seiner aufgrund der Vereinbarung oder dieser\nZusatzvereinbarung bestehenden Ansprüche ausgeschlossen ist und dass sämtliche Ansprüche bei\nseinem Tod erlöschen.\n4. Abgesehen von den vorstehenden Änderungen in dieser Zusatzvereinbarung gelten sämtliche\nBestimmungen der Vereinbarung unverändert fort.\n5. Diese Zusatzvereinbarung untersteht schweizerischem Recht.\n6. Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Zusatzvereinbarung werden ausschliesslich\ndurch die ordentlichen Gerichte in Stans, Nidwalden, entschieden.»\n\nB.\nEnde November 2007 erfuhr der Kläger anscheinend von einer Lizenzvereinbarung für T.__,\ngeschlossen zwischen den Beklagten und der Firma J.__ Inc. Mit Schreiben vom 28. Januar\n2008 machte der Kläger erstmals sein Informationsrecht gemäss der Vereinbarung vom\n5. April 2004 gegenüber den Beklagten geltend. 2009 konnte der Kläger in Erfahrung bringen,\ndass die Beklagten ihre Rechte an T.__ an die K.__ SRL verkauft hatten. Durch seinen\nRechtsvertreter machte der Kläger abermals sein Informationsrecht betreffend Inhalt der\nVereinbarung und Stand der Veräusserung geltend.\n\nC.\nNachdem die Beklagten seiner Aufforderung nach mehrmaligem Briefwechsel nicht in der vom\nKläger geforderten Weise nachkamen, reichte der Kläger am 24. April 2012 ein\nSchlichtungsgesuch ein und erhob, nach unvermittelt abgebrochenem Schlichtungsversuch\nvom 31. Mai 2012, am 31. August 2012 Klage gegen die Beklagten betreffend\nAuskunftsbegehren.\n\nMit Urteil ZE 12 159 vom 6. Mai 2014 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden,\nZivilabteilung/Einzelgericht:\n\n«1. Die Beklagten 1 und 2 werden unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB\nangewiesen, dem Kläger sämtliche mit dem Produkteprojekt bzw. Produkt ‹T.__›\nzusammenhängenden Vereinbarungen und sämtliche Unterlagen über dessen\n6 │ 34\n\n"}