{"Signatur": "NW_OG_001", "Spider": "NW_Gerichte", "Datum": "2021-04-22", "PDF": {"Datei": "NW_Gerichte/NW_OG_001_23963_2021-04-22.pdf", "URL": "https://www.nw.ch/_rte/publikation/23963", "Checksum": "faa94940ed13a0a01c3e1cd31e8df968"}, "Scrapedate": "2026-02-20", "Num": ["23963"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte 22.04.2021 23963"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte 22.04.2021 23963"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Nidwalden Gerichte "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Nidwald Gerichte "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Nidvaldo Gerichte "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Auskunftsbegehren (ZA 19 13)"}], "ScrapyJob": "446973/58/2373", "Zeit UTC": "20.02.2026 03:04:48", "Checksum": "0d3dfd49fe94672384c6117d6b86cd2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Nidwalden Gerichte 22.04.2021 23963\nRegeste:\nAuskunftsbegehren (ZA 19 13)\n\n GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch\n\nZA 19 13 BGer 4A_465/2020 vom 16. Februar 2021/Abweisung\n\nEntscheid vom 18. Februar 2020\nZivilabteilung\n\nBesetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz,\nOberrichter Peter Epper,\nOberrichter Albert Odermatt,\nGerichtsschreiber Marius Tongendorff.\n\nVerfahrensbeteiligte A.__,\nRietacker 14, 9548 Matzingen,\nvertreten durch lic. iur. Matthias Hotz, Rechtsanwalt,\nBahnhofstrasse 49, Postfach, 8501 Frauenfeld,\n\nBerufungskläger / Kläger,\n\ngegen\n\nB.A.__ und C.A.__,\nSchynweg 7, 6376 Emmetten,\nvertreten durch lic. iur. Urs Haegi, Rechtsanwalt,\nVISCHER AG, Schützengasse 1, Postfach 5090,\n8021 Zürich,\n\nBerufungsbeklagte / Beklagte.\n\nGegenstand Auskunftsbegehren\n\nUrteil Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht,\nvom 8. März 2019 (ZE 16 73).\n2 │ 34\n\nSachverhalt:\n\nA.\nMit Vereinbarung vom 5. April 2004 hielten B.A.__ und C.A.__ (nachfolgend: «Beklagte»\neinerseits und A.__ («Kläger») andererseits Folgendes fest (vi-KB 3):\n\n«VORBEMERKUNGEN\n\nB.A.__ ist Eigentümer zahlreicher Patente und Rechte für vielversprechende Produktinnovationen für\nAnwendungen in der Human- und Veterinärmedizin, welche er über die D.__ Anstalt, Z.__, hält.\nB.A.__ ist zudem Mehrheitsaktionär der E.__ AG (vormals D.__ AG), Y.__, an welcher A.__ eine\nMinderheitsbeteiligung von 9.5% hält. B.A.__ und A.__ halten zudem je 50% des Kapitals und der\nStimmrechte der F.__ AG (vormals G.__ AG), Y.__. B.A.__ ist darüber hinaus Alleinaktionär der H.__ AG,\nY.__, für welche A.__ derzeit im Rahmen eines Arbeitsvertrages tätig ist.\nIn einer Absichtserklärung vom 8. Oktober 2002 haben die Parteien im Hinblick auf eine Nachfolgelösung\nfür B.A.__ und Dr. C.A.__ sowie eine Übernahme von Managementfunktionen durch A.__ verschiedene\nSchritte in Bezug auf die Registrierung und Kommerzialisierung der verschiedenen Produkteinnovationen\nund in Bezug auf eine Beteiligung von A.__ an deren Verwertung skizziert. Namentlich war es die Absicht\nder Parteien, die verschiedenen, B.A.__ gehörenden Rechte und Patente in die bestehenden oder in noch\nneu zu gründenden Gesellschaften einzubringen, bei deren Verkauf A.__ über seine in jenem Zeitpunkt\nbestehende Beteiligung partizipieren sollte. Durch einen Aktionärsbindungsvertrag vom 16. Oktober 2003\nhaben zudem B.A.__ und A.__ ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten an der F.__ AG, welche I.__ AG\numfirmiert werden sollte, geregelt.\nIm Rahmen der bisherigen Verhandlungen mit Dritten über die kommerzielle Verwertung der verschiedenen\nRechte und Patente hat sich für die Parteien gezeigt, dass die namentlich in der Absichtserklärung vom\n8. Oktober 2002 skizzierten Strukturen für deren Verwertung nicht erfolgsversprechend umgesetzt werden\nkönnen. Um eine rasche und erfolgreiche Kommerzialisierung im Interesse beider Parteien nicht zu\ngefährden, beabsichtigen die Parteien daher, sämtliche bestehenden Vereinbarungen zwischen ihnen\naufzuheben und ihr gegenseitiges Verhältnis neu und abschliessend zu regeln.\nDies vorausgesetzt, vereinbaren die Parteien was folgt:\n\n1. Verwertung des Produkteprojekts ‹S.__›\n1.1 B.A.__ und Dr. C.A.__ streben eine rasche Registrierung und Kommerzialisierung der Rechte und\nPatente für das Produkteprojekt ‹S.__› an. Über die steuerliche und vertragliche Strukturierung der\nVerwertung dieses Produktprojekts entscheiden sie selbständig. Insbesondere besteht keine\nVerpflichtung von B.A.__ und Dr. C.A.__, die Rechte und Patente am Produkteprojekt ‹S.__› in die\nF.__ AG oder in eine andere Gesellschaft einzubringen, an welcher A.__ derzeit eine Beteiligung hält.\n1.2 Im Gegenzug verpflichten sich B.A.__ und Dr. C.A.__, A.__ im Umfang von 30% eines allenfalls von\nihnen erzielten Nettoerlöses an der Verwertung des Produkteprojekts ‹S.__› zu beteiligen. Abhängig\nvon der steuerlichen und vertraglichen Struktur der Verwertung des Produkteprojektes ‹S.__› durch\n3 │ 34\n\nB.A.__ und Dr. C.A.__ kann die Beteiligung von A.__ in Barzahlung oder in einer anderen von B.A.__\nund Dr. C.A.__ festgelegten und für A.__ jederzeit realisierbaren Form erfolgen.\n1.3 Der Beteiligungsanspruch von A.__ gemäss vorstehender Ziffer 1.2. entsteht erst bei Erreichung eines\nNettoerlöses durch Dr. C.A.__, B.A.__ oder einer von ihm beherrschten Gesellschaft, welcher der\nHöhe der in jenem Zeitpunkt bestehenden Schulden und Verbindlichkeiten der H.__ AG entspricht.\nÜber die Form und den Zeitpunkt der Tilgung der Schulden und Verbindlichkeiten der H.__ AG\nentscheiden B.A.__ und Dr. C.A.__ selbständig.\n\n"}