3. Dem Beschwerdeführer wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1‘329.– zu entschädigen. 5. Zustellung dieses Urteils an: Stans, 2. November 2020 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin MLaw Mirdita Kelmendi Versand: