34 Abs. 2 PKoG), ist eine entsprechende Kürzung vorzunehmen. Im Übrigen erscheint die Honorarnote angemessen und wird im Umfang von Fr. 1‘329.– (Honorar 977.50 [3.91 Std. à 250.–], Auslagen Fr. 256.50, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 95.–) genehmigt. Der Beschwerdeführer wird folglich verpflichtet, dem Beschuldigten mit Fr. 1‘329.– (Honorar 977.50 [3.91 Std. à 250.–], Auslagen Fr. 256.50, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 95.–) zu entschädigen. Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 1'000.– und gehen zu Lasten des Staates.