Der Rechtsvertreter des Beschuldigten macht mit Honorarnote vom 17. September 2020 ein Honorar von total Fr. 1‘434.30 (Honorar Fr. 1‘075.25 [3.91 Stunden à Fr. 275.–], Auslagen Fr. 256.50, 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 102.55) geltend. Unter Berücksichtigung dessen, dass sich die Anwaltskosten gegenüber der kostenpflichtigen Gegenpartei nach den Vorschriften des kantonalen Prozesskostengesetzes bemessen und das Honorar demgemäss je Stunde höchstens Fr. 250.– beträgt (Art. 31 Abs. 1 PKoG; Art. 34 Abs. 2 PKoG), ist eine entsprechende Kürzung vorzunehmen.