Die festgestellte Gehörsverletzung ist bei der Kostenauflage zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2; 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4 je mit Hinweisen), weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer aufgrund Unterliegens nicht zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 StPO).