Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ermessensweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 1'000.– festgesetzt und wären grundsätzlich dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft jedoch die klare Mitteilungspflicht gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO missachtet und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. E. 2.3). Die festgestellte Gehörsverletzung ist bei der Kostenauflage zu berücksichtigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 2.4.2; 6B_1/