Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu Recht eingestellt hat. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Verfahrenskosten im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie betragen im kantonalen Beschwerdeverfahren Fr. 200.‒ bis Fr. 3'000.‒ (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]).