GmbH mit dem Rückschnitt der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Kastanienbäume zu beauftragen, so war er zur Anweisung des Baumpflegeunternehmens bzw. zur Sicherstellung der korrekten Auftragsausführung auch berechtigt, das Grundstück des Beschwerdeführers zu betreten bzw. betreten zu lassen. Damit entfällt bereits die Unrechtmässigkeit einer allfälligen Tathandlung, womit das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen ist. 4.7 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu Recht eingestellt hat.