4.6 Hinsichtlich des Tatvorwurfs des Hausfriedensbruchs hielt die Staatsanwaltschaft zutreffend fest, dass letztlich offenbleiben könne, ob der Beschuldigte das Grundstück des Beschwerdeführers tatsächlich betreten hat. War der Beschuldigte im Sinne einer Ersatzvornahme berechtigt, die E.__ GmbH mit dem Rückschnitt der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindlichen Kastanienbäume zu beauftragen, so war er zur Anweisung des Baumpflegeunternehmens bzw. zur Sicherstellung der korrekten Auftragsausführung auch berechtigt, das Grundstück des Beschwerdeführers zu betreten bzw. betreten zu lassen.