4.5 Zusammenfassend ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschuldigte im Sinne einer Ersatzvornahme berechtigt war, die E.__ GmbH mit dem Rückschnitt der Kastanienbäume zu beauftragen und dass diese den Auftrag am 14. Oktober 2019 entsprechend den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs vom 6./7. Mai 2015 ausgeführt hat. Der Beschuldigte kann sich folglich auf einen Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO berufen, womit die Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung zu bestätigen ist.