Überdies ist ohnehin unbestritten, dass die E.__ GmbH am 14. Oktober 2019 im Auftrag des Beschuldigten den Rückschnitt der Kastanienbäume auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ausgeführt hat. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit die Staatsanwaltschaft vom Beschwerdeführer beantragte Beweismittel und sich daraus ergebende entscheidrelevante Informationen nicht berücksichtigt haben soll. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 6 StPO geht somit fehl.