Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung von einer Einvernahme der Hauswartin des Beschwerdeführers absah, ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse von einer entsprechenden Einvernahme zu erwarten wären. Überdies ist ohnehin unbestritten, dass die E.__ GmbH am 14. Oktober 2019 im Auftrag des Beschuldigten den Rückschnitt der Kastanienbäume auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ausgeführt hat.