Damit sollte sichergestellt werden, dass die Kastanienbäume so zurückgeschnitten werden, dass ihre Kronen auch in der Wachstumsphase im Frühling und im Sommer die vereinbarte Maximalbreite nicht überschreiten. 4.4.3 Insgesamt bestehen keine Hinweise darauf, dass die vom Beschuldigte beauftragte E.__ GmbH den Rückschnitt der Kastanienbäume entgegen den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs ausgeführt und die Bäume geschädigt hätte. Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen in antizipierter Beweiswürdigung von einer Einvernahme der Hauswartin des Beschwerdeführers absah, ist nicht zu beanstanden.