Jedenfalls lässt sich aus den eingereichten Fotoaufnahmen mitnichten schliessen, dass die E.__ GmbH den Rückschnitt der Kastanienbäume nicht entsprechend den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs vorgenommen hätte. Kommt hinzu, dass sich weder aus dem gerichtlichen Vergleich vom 6./7. Mai 2015 noch aus dem Vollstreckungsentscheid vom 5. Juli 2016 ergibt, dass lediglich Äste bis zu einem gewissen Durchmesser zurückgeschnitten werden dürfen (STA-act. 2.13 ff.; 4.33 ff.). Ebenso wenig wurde eine Minimalbreite der Baumkronen festgelegt, welche beim Rückschnitt nicht unterschritten werden darf. Vielmehr wurde ausschliesslich eine Maximalbreite der Baumkronen definiert.