Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus den von ihm eingereichten Fotoaufnahmen nichts anderes ableiten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist der Fotodokumentation weder zu entnehmen, wann die einzelnen Aufnahmen erstellt worden sind noch geht daraus eindeutig hervor, um welche Kastanienbäume es sich handelt. Insbesondere bleibt unklar, wem die auf den Aufnahmen ersichtlichen Schnitte überhaupt zuzuschreiben sind. Jedenfalls lässt sich aus den eingereichten Fotoaufnahmen mitnichten schliessen, dass die E.__ GmbH den Rückschnitt der Kastanienbäume nicht entsprechend den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs vorgenommen hätte.