Vollstreckungsentscheid vom 5. Juli 2016 E. 4.3). Die vom Beschuldigte beauftragte E.__ GmbH erfüllt dieses Kriterium unbestrittenermassen, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie ihre Arbeiten sorgfältig und fachgerecht ausführt. Für eine korrekte und vorschriftsgemässe Durchführung des Rückschnitts im vorliegendem Fall spricht überdies, dass der Beschuldigte der E.__ GmbH im Rahmen der Auftragserteilung den gerichtlichen Vergleich zukommen liess und das Baumpflegeunternehmen instruierte, den Rückschnitt der Kastanienbäume gemäss den entsprechenden Vorgaben im Vergleich vorzunehmen. Dies wird durch die Aussagen des Beschuldigten (STA-act.