4.4.2 Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte im Säumnisfall des Beschwerdeführers im Sinne einer Ersatzvornahme berechtigt, ein Baumpflegeunternehmen seiner Wahl zu beauftragen, den Rückschnitt der Kastanienbäume entsprechend den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs vorzunehmen. Um auch eine fachgemässe Vornahme der Baumpflegearbeiten sicherzustellen, sind von dieser Berechtigung nur Aufträge an jene Baumpflegeunternehmen erfasst, welche dem Bund Schweizer Baumpflege (BSB) angeschlossen sind (vgl. STA-act. 4.33 ff., Vollstreckungsentscheid vom 5. Juli 2016 E. 4.3).