4.4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Kastanienbäume seien durch die E.__ GmbH geschädigt worden und bestreitet damit, dass der vom Beschuldigte in Auftrag gegebene Rückschnitt der Bäume gemäss gerichtlichem Vergleich vorgenommen wurde. So seien Äste im Durchmesser von 7 cm bis 25 cm geschnitten worden, obwohl der anlässlich des Vergleichs beigezogene Experte darauf hingewiesen habe, dass Äste im Durchmesser von maximal 5 cm geschnitten werden dürfen, ansonsten der Baum sich nicht mehr vom Schnitt erholen könne und mit grosser Wahrscheinlichkeit Schaden nehme.