4.3.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die vom Beschwerdeführer beauftragte D.__ GmbH den Rückschnitt der Kastanienbäume nicht nach den Vorgaben des gerichtlichen Vergleichs vom 6./7. Mai 2015 ausgeführt hat. Der Beschwerdeführer ist seinen Pflichten aus erwähntem Vergleich folglich nicht nachgekommen. Der Beschuldigte war somit berechtigt, die E.__ GmbH im Sinne einer Ersatzvornahme zu beauftragen, den Rückschnitt der Kastanienbäume nach Massgabe des Vergleichs vorzunehmen. 4.4