Sie bestätigt vielmehr keine Kenntnis vom gerichtlichen Vergleich gehabt zu haben. Inwiefern sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotoaufnahmen entscheidrelevante Informationen ergeben, die nicht berücksichtigt worden sind oder zu einem anderen Schluss geführt hätten, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Insgesamt stehen die Aussagen der E.__ GmbH somit im Einklang mit der vorliegenden Beweislage. Der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Aussagen nicht objektiv erfolgt seien, erweist sich daher als haltlos.