Ferner scheint der Beschwerdeführer zu übersehen, dass die E.__ GmbH im Rahmen ihres Auftrages am 14. Oktober 2019 vor Ort war und damit in der Lage, den davor durch die D.__ GmbH ausgeführten Rückschnitt zu beurteilen. Die E.__ GmbH hatte zudem in Kenntnis des gerichtlichen Vergleichs und hätte, wie der Beschuldigte zu Recht vorbringt, keine Arbeiten mehr ausführen müssen, wenn die D.__ GmbH den Rückschnitt bereits gemäss Vergleich ausgeführt hätte. Die D.__ GmbH behauptet denn auch nicht, dass sie die Arbeiten entsprechend diesen Vorgaben umgesetzt hat. Sie bestätigt vielmehr keine Kenntnis vom gerichtlichen Vergleich gehabt zu haben.