4.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer beauftragte D.__ GmbH unbestrittenermassen keine Kenntnis vom gerichtlichen Vergleich hatte und im Rahmen der Auftragserteilung auch nicht darüber orientiert wurde (STA-act. 4.20 f.). Damit erscheint bereits aus diesem Grund fraglich, wie die D.__ GmbH den Rückschnitt entsprechend den Vorgaben des Vergleichs hätte ausführen sollen.