4.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Berechtigung des Beschuldigten zur Ersatzvornahme im vorliegendem Fall, da er seiner Verpflichtung zum Rückschnitt der Bäume bereits nachgekommen sei. Die von ihm beauftragte D.__ GmbH habe den Rückschnitt gemäss gerichtlichem Vergleich ausgeführt, indem sie die Kastanienbäume so kurz wie möglich geschnitten habe, ohne langfristige Schäden (Fäulen, Sonnenbrand) zu verursachen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass eine weitergehende Beschneidung der Bäume zu langfristigen Schäden geführt hätte. Die E.__ GmbH habe lediglich anhand von Bildern beurteilt, ob der Rückschnitt gemäss Vergleich vorgenommen worden sei.