GmbH damit beauftragt hatte, sechs auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindliche Kastanienbäume zu schneiden und diese den Auftrag am 14. Oktober 2019 ausgeführt hat (STA-act. 4.8 ff.). Zwischen den Parteien ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte grundsätzlich zur Ersatzvornahme berechtigt ist, wenn der Beschwerdeführer den Rückschnitt der Kastanienbäume nicht wie im Vergleich vom 6./7. Mai 2015 vereinbart zurückschneiden lässt. Streitig ist hingegen, ob der Beschuldigte im konkreten Fall berechtigt war, die E.__ GmbH mit dem Rückschnitt der Kastanienbäume zu beauftragen. 4.3