Des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. 4.2 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschuldigte die E.__ GmbH damit beauftragt hatte, sechs auf dem Grundstück des Beschwerdeführers befindliche Kastanienbäume zu schneiden und diese den Auftrag am 14. Oktober 2019 ausgeführt hat (STA-act.