Die E.__ GmbH habe die Kastanienbäume geschädigt. Dies sei aus den eingereichten Bildern klar ersichtlich. Zudem habe seine Hauswartin das Geschehen beobachtet. Aufgrund des vorgenommenen Rückschnitts sei von einer unwiderruflichen Schädigung auszugehen. Folglich liege kein Rechtfertigungsgrund vor und der Beschuldigte sei nicht befugt gewesen, eine Ersatzvornahme vorzunehmen. Mithin sei er auch nicht befugt gewesen, sein Grundstück zu betreten oder ein Unternehmen seiner Wahl auf das Grundstück zu schicken. 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu Recht eingestellt hat.