c StPO). 3.3 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens und macht eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, die von ihm beauftragte D.__ GmbH habe den Rückschnitt gemäss gerichtlichem Vergleich ausgeführt. Die E.__ GmbH habe lediglich anhand von Bildern festgestellt, dass der Rückschnitt nicht gemäss Vergleich vorgenommen worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe die von ihm eingereichten Bilder nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei die Aussage des Unternehmens nicht objektiv erfolgt, da es sich beim Geschäftsführer der E.__ GmbH um einen Freund des Beschuldigten handle.